—  96  —

Handelsdrahtungen  dürfen  diese  Stationen  übermitteln,  aber  nur  unter
Überwachung  der  genannten  Regierungen,  die  auch  die  zu  benutzende
Wellenlänge  festsetzen.  1  .
Während  derselben  Frist  darf  Deutschland  weder  auf  seinem  eigenen
Gebiet  noch  auf  dem  Osterreichs,  Ungarns,  Bulgariens  oder  der  Türkei

drahtlose  Großstationen  errichten.

Abschnitt  III.

Bestimmungen  über  militärische  und  Seeluftfahrt.
Artikel  198.

Deutschland  darf  Luftstreitkräfte  weder  zu  Lande  noch  zu  Wasser  als
Teil  seines  Heerwesens  unterhalten.

Deutschland  darf  längstens  bis  zum  1.  Oktober  1919  eine  Höchstzahl  von
einhundert  Wasserflugzeugen  oder  Flugbooten  unterhalten,  die,  ausschließlich
  zur  Aufsuchung  von  Unterseeminen  bestimmt,  zu  diesem  Zweck  mit  der
ubtigen  Ausrüstung  versehen  sind  und  in  keinem  Fall  Wafsen,  Munition
oder  Bomben  irgendwelcher  Art  mitführen  dürfen.

Außer  den  in  den  vorgenannten  Wasserflugzeugen  oder  Flugbooten
eingebauten  Motoren  darf  für  jeden  Motor  eines  jeden  dieser  Apparate  ein
einziger  Reservemotor  vorgesehen  werden.

Kein  Lenkluftschiff  darf  beibehalten  werden.

Artikel  199.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
ist  das  Personal  der  Luftfahrt,  das  gegenwärtig  in  den  Listen  der  deutschen
Streitkräfte  zu  Land  und  zu  Wasser  geführt  wird,  demobil  zu  machen.  Indes
  darf  Deutschland  bis  zum  1.  Oktober  1919  eine  Gesamtzahl  von
eintausend  Mann,  einschließlich  Offiziere  für  die  Gesamtheit  der  Verbände,
fliegendes  und  nichtfliegendes  Personal  aller  Formationen  und  Anstalten
beibehalten  und  unterhalten.
Artikel  200.

Bis  zur  völligen  Räumung  des  deutschen  Gebiets  durch  die  alliierten
und  assoziierten  Truppen  sollen  die  Luftfahrzeuge  der  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  in  Deutschland  freie  Fahrt  im  Luftraum  sowie  Durchflugsund
  Landungsfreiheit  haben.

Artikel  201.

Während  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  ist  die  Herstellung  und  Einfuhr  von  Luftfahrzeugen  und
Teilen  solcher,  ebenso  wie  von  Luftfahrzeugmotoren  und  Teilen  von  solchen
für  das  ganze  deutsche  Gebiet  verboten.

Artikel  202.

Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ist  das  ganze  militärische
und  Marineluftfahrzeugmaterial  mit  Ausnahme  der  in  Artikel  198  Absatz  2
und  3  vorgesehenen  Apparate  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  auszuliefern.

191