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Artikel  204.

Die  interalliierten  Überwachungsausschüsse  werden  besonders  damit
betraut,  die  regelrechte  Ausführung  der  Auslieferungen,  der  Zerstörung,  des
Abbruchs  und  der  Unbrauchbarmachung  zu  überwachen,  wie  sie  zu  Lasten
der  deutschen  Regierung  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehen  sind.

Sie  bringen  den  deutschen  Behörden  die  Entscheidungen  zur  Kenntnis,
welche  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  sich  zu
treffen  vorbehalten  haben  oder  welche  zur  Durchführung  der  Bestimmungen
über  Landheer,  Seemacht  oder  Luftfahrt  nötig  werden.

Artikel  205.

Die  interalliierten  Überwachungsausschüsse  dürfen  ihre  Dienststellen

am  Sit  der  deutschen  Reichsregierung  einrichten.

Sie  sind  befugt,  so  oft  sie  es  für  angebracht  erachten,  sich  an  jeden  beliebigen
  Ort  des  deutschen  Reichsgebiets  zu  begeben,  Unterausschüsse  dorthin
  zu  entsenden  oder  eins  oder  mehrere  ihrer  Mitglieder  zu  beauftragen,
sich  dorthin  zu  verfügen.
Artikel  206.

Die  deutsche  Regierung  hat  den  interalliierten  Uberwachungsausschüssen
und  ihren  Mitgliedern  jedes  Entgegenkommen  zu  erweisen,  das  zur  Erfüllung
  ihrer  Aufgabe  notwendig  ist.  «
»Sie-hatfürjedeninteralliiertenÜberwachungsausschußeinengeeigneten
Beauftragten  zu  bezeichnen,  dessen  Aufgabe  es  ist,  von  dem  Ausschuß  die
für  die  deutsche  Regierung  bestimmten  Mitteilungen  entgegenzunehmen
und  dem  Ausschuß  alle  verlangten  Auskünfte  oder  Schriftstücke  zu  liefern
oder  zu  beschaffen.

In  allen  Fällen  liegt  es  der  deutschen  Regierung  ob,  auf  eigene  Kosten
sowohl  für  das  Personal  wie  für  das  Material  die  Mittel  zur  Durchführung
der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  vorgesehenen  Auslieferungen,  Zerstörungen,
  Schleifungen,  Abbrüche  und  Unbrauchbarmachungen  zubeschaffen.

Artikel  207.

Der  Unterhalt  und  die  Kosten  der  Überwachungsausschüsse  und  die
Aufwendungen,  die  durch  ihre  Tätigkeit  veranlaßt  werden,  fallen  Deutschland
  zur  Last.

Artikel  208.

Der  interalliierte  Heeresüberwachungsausschuß  vertritt  die  Regierungen
  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  bei  der  deutschen  Regeruns
  in  allem,  was  die  Durchführung  der  militärischen  Bestimmungen
betrifft.

Er  ist  namentlich  dazu  berufen,  von  der  deutschen  Regierung  die  Mitteilung
  bezüglich  des  Lagerungsplatzes  der  Munitionsvorräte  und  Lager,
bezüglich  der  Bestückung  derjenigen  Festungswerke,  Festungen  und  festen
Plätze,  die  Deutschland  behalten  darf,  bezüglich  der  Lage  der  Werkstätten
und  Fabriken  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät  und  bezüglich  ihres

Betriebes  entgegenzunehmen.
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