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An  ihn  erfolgt  die  Auslieferung  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät;
er  setzt  die  Orte  fest,  wo  diese  Auslieferung  stattzufinden  hat,  und  überwacht
die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehenen  Zerstörungen,  Abbrüche
und  Unbrauchbarmachungen.

Die  deutsche  Regierung  hat  dem  interalliierten  Heeresüberwachungsausschuß
  alle  Auskünfte  und  Schriftstücke  zu  liefern,  die  er  für  nötig  erachtet,
um  sich  über  die  vollständige  Durchführung  der  militärischen  Bestimmungen
zu  vergewissern,  namentlich  alle  Unterlagen,  deren  Inhalt  gesetzliche  oder
Verwaltungsbestimmungen  oder  innere  Dienstvorschriften  bilden.

Artikel  209.

Der  interalliierte  Marineüberwachungsausschuß  vertritt  die  Regierungen
  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  bei  der  deutschen  Regierung
  in  allem,  was  die  Durchführung  der  Bestimmungen  über  die  Seemacht
  betrifft.

Er  ist  namentlich  dazu  berufen,  sich  auf  die  Bauwerften  zu  begeben  und
den  Abbruch  der  Schiffe  zu  überwachen,  die  sich  dort  im  Bau  befinden,  die
Auslieferung  aller  Überwasser=  oder  Unterwasserfahrzeuge,  Hebeschiffe,
Docks  sowie  des  Druckdocks  entgegenzunehmen  und  die  vorgesehenen  Zerstörungen
  und  Abbrüche  zu  überwachen.

Die  deutsche  Regierung  hat  dem  interalliierten  Marine-Überwachungsausschuß
  alle  Auskünfte  und  Schriftstücke  zu  liefern,  die  er  für  nötig  erachtet,
um  sich  über  die  vollständige  Durchführung  der  Bestimmungen  über  die
Seemacht  zu  vergewissern,  namentlich  die  Pläne  der  Kriegsschiffe,  die  Zusammensetzung
  ihrer  Bestückung,  die  Einzelheiten  und  die  Modelle  von
Kanonen,  Munition,  Torpedos,  Minen,  Sprengstoffen  und  Apparaten
für  drahtlose  Telegraphie,  überhaupt  von  allem  was  auf  das  Material  für
die  Seekriegsführung  Bezug  hat,  sowie  alle  Unterlagen,  deren  Inhalt  gesetzliche,
  Verwaltungsbestimmungen  oder  innere  Dienstvorschriften  bilden.

Artikel  210.

Derinterallüerte  Luftfahrt-Uberwachungsausschuß  vertritt  die  Regierungen
  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  bei  der  deutschen  Regierung  in
allem,  was  die  Durchführung  der  Bestimmungen  über  die  Luftfahrt  betrifft.

Dieser  Ausschuß  ist  namentlich  dazu  berufen,  den  Bestand  des  auf  deutschem
  Boden  befindlichen  Luftfahrzeugmaterials  aufzunehmen,  die  Werkstätten
  für  Flugzeuge,  Ballons  und  Luftfahrzeugmotoren,  die  Fabriken  von
Waffen,  Munition  und  Sprengstoffen,  die  von  Luftfahrzeugen  verwandt
werden  können,  zu  besichtigen,  alle  Flugplätze,  Hallen,  Landungsplätze,
Parks  und  Lager  zu  besuchen  und  gegebenenfalls  die  Verbringung  des  erwähnten
  Materials  an  einen  anderen  Ort  zu  veranlassen  und  seine  Auslieferung
  entgegenzunehmen.

Die  deutsche  Regierung  hat  dem  interallü#erten  Luftfahrt-Uberwachungsausschuß
  alle  Auskünfte  und  Unterlagen,  deren  Inhalt  gesetzliche,  Verwaltungsbestimmungen
  oder  innere  Dienstvorschriften  bilden,  sowie  Unterlagen
sonstigen  Inhalts  zu  liefern,  die  er  für  nötig  erachtet,  um  sich  über  die

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