—  100.  —

vollständige  Durchführung  der  Bestimmungen  über  die  Luftfahrt  zu  vergewissern,
  namentlich  eine  zahlenmäßige  Aufstellung  über  das  Personal  im
Dienste  aller  deutschen  Flugverbände,  sowie  über  das  fertig  vorhandene,  in
Herstellung  befindliche  oder  bestellte  Material,  serner  eine  vollständige?)
Liste  aller  für  die  Luftfahrt  arbeitenden  Betriebsstätten  nebst  Angabe  ihrer
Lage,  sowie  aller  Hallen  und  Landungsplätze.

Abschnitt  V.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  211.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  muß  die  deutsche  Gesetzgebung  die  erforderlichen  Abänderungen
  erfahren  haben  und  dann  von  der  dentschen  Regierung  mit  diesem
Teile  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  Einklang  gehalten  werden.

Binnen  der  gleichen  Frist  müssen  von  der  deutschen  Regierung  alle  Verwaltungs-
  und  sonstigen  Maßnahmen  zur  Ausführung  der  Bestimmungen
dieses  Teiles  getroffen  worden  sein.

Artikel  212.

Folgende  Bestimmungen  des  Waffenstillstands  vom  11.  November  1918,
nämlich  Artikel  VI,  Artikel  VII  Absätze  1,  2,  6  und  7,  Artikel  IX,  Anlage  2,
Bestimmungen  I,  II,  V,  sowie  das  Zusatzprotokoll  vom  4.  April  1919  zum
Waffenstillstand  vom  11.  November  1918  bleiben  in  Kraft,  soweit  sich  nicht
aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderes  ergibt.

Artikel  213.
Solange  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  bleibt,  verpflichtet  sich  Deutschlund,
  jede  Untersuchung  zu  dulden,  die  der  Rat  des  Völkerbunds  mit  Mehr
heilsbeschluß  für  notwendig  erachtet.

*)  „Vollständige“  fehlt  im  Engl'schen.
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