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Teil  VI.
Kriegsgefangene  und  Grabstätten.

Abschnitt  I.
Kriegsgefangene.
Artikel  214.
Die  Heimschaffung  der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten  soll
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  sobald  wie  möglich  stattfinden
  und  mit  der  größten  Beschleunigung  durchgeführt  werden.

Artikel  215.

Die  Heimschaffung  der  deutschen  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten
wird  gemäß  den  im  Artikel  214  festgesetzten  Bedingungen  durch  einen
Ausschuß  veranlaßt,  der  aus  Vertretern  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  einerseits  und  der  deutschen  Regierung  andererseits  besteht.

Für  jede  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  regelt  ein  Unterausschuß,
der  sich  nur  aus  Vertretern  der  beteiligten  Macht  und  Abgeordneten  der
deutschen  Regierung  zusammensetzt,  die  Einzelheiten  der  Heimschaffung
der  Kriegsgefangenen.

Artikel  216.

Sobald  die  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten  an  die  deutschen
Behörden  abgeliefert  sind,  haben  diese  für  ihre  unverzügliche  Rücksendung
nach  dem  Heimatsort  Sorge  zu  tragen.

Diejenigen,  deren  Wohnsitz  vor  dem  Kriege  sich  in  einem  von  den
Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  besetzten  Gebiet  befand,  sind,
vorbehaltlich  der  Zustimmung  und  Überwachung  von  seiten  der  militärischen
Behörden  der  alliierten  und  assoziierten  Besatzungsarmeen,  gleichfalls
dorthin  zurückzusenden.

Artikel  217.

Sämtliche  Kosten  der  Heimschaffung  vom  Augenblick  der  Abbeförderung
an  fallen  der  deutschen  Regierung  zur  Last;  auch  ist  diese  verpflichtet,  die  Beförderungsmittel
  zu  Lande  und  zu  Wasser  sowie  das  technische  Personal
  gemäß  Anforderung  des  im  Artikel  215  vorgesehenen  Ausschusses  zu

stellen.
Artikel  218.

Kriegsgefangene  und  Zivilinternierte,  die  wegen  Vergehen  gegen  die

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