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Disziplin  eine  Strafe  verwirkt  haben  oder  verbüßen,  werden  ohne  Rücksicht
auf  die  Dauer  der  noch  zu  verbüßenden  Strafe  oder  auf  das  gegen  sie  schwebende
  Verfahren  heimgeschafft.  ·

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Kriegsgefangene  und
Zivilinternierte,  die  für  Handlungen  bestraft  worden  sind,  welche  nach  dem
1.  Mai  1919  begangen  wurden.

Bis  zu  ihrer  Heimschaffung  bleiben  alle  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten
  den  bestehenden  Vorschriften,  besonders  hinsichtlich  der  Arbeit
und  der  Disziplin,  unterworfen.

Artikel  219.

Kriegsgefangene  und  Zivilinternierte,  die  Strafen  wegen  anderer  Vergehen

  als  solcher  gegen  die  Disziplin  verwirkt  haben  oder  verbüßen,  können

in  Haft  behalten  werden.
Artikel  220.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  alle  heimzuschaffenden  Personen
  ohne  Unterschied  in  ihr  Gebiet  aufzunehmen.

Deutsche  Kriegsgefangene  oder  Reichsangehörige,  die  nicht  heimgeschafft
zu  werden  wünschen,  dürfen  von  der  Heimschaffung  ausgeschlossen  werden;
jedoch  behalten  sich  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  das  Recht  vor,
nach  ihrer  Wahl  sie  heimzuschaffen  oder  sie  in  ein  neutrales  Land  zu  verbringen
  oder  ihnen  die  Niederlassung  im  eigenen  Lande  zu  gestatten.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  gegen  solche  Personen  oder  ihre
Angehörigen  keinerlei  Ausnahmebestimmungen  zu  erlassen,  auch  nicht  aus
diesem  Grunde  sie  irgendwelcher  Verfolgung  oder  Belästigung  auszusetzen.

Artikel  221.

Die  allüerten  und  assoziierten  Regierungen  behalten  sich  das  Recht  vor,
die  Heimschaffung  der  deutschen  Kriegsgefangenen  und  deutschen  Reichsangehörigen
  in  ihrer  Gewalt  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  deutsche
Regierung  alle  etwa  noch  in  Deutschland  befindlichen  kriegsgefangenen
Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assozüterten  Mächte  unverzüglich
angibt  und  freiläßt.

Artikel  222.

Deutschland  verpflichtet  sich:

1.  den  Ausschüssen  zur  Nachforschung  nach  Vermißten  freien  Zutritt
zu  gestatten,  ihnen  jede  geeignete  Beförderungsgelegenheit  zu  verschaffen,
ihnen  Einlaß  in  die  Gefangenenlager,  Gefängnisse,  Lazarette  und  alle  sonstigen
  Räumlichkeiten  zu  gewähren  sowie  ihnen  alle  amtlichen  oder  privaten
Urkunden  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  ihnen  bei  ihren  Nachforschungen
Aufschluß  geben  können;

2.  strafweise  gegen  deutsche  Beamte  oder  Privatpersonen  vorzugehen,
die  einen  Staatsangehörigen  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  verborgen
  halten  oder  es  verabsäumen,  nach  erlangter  Kenntnis  von  ihm  Anzeige
  zu  erstatten.  «

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