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Artikel  223.

Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  Gegenstände,  Werte  oder  Urkunden,
die  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  gehört  haben
und  etwa  von  den  deutschen  Behörden  zurückbehalten  sind,  unverzüglich  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zurückzustellen.

Artikel  224.
Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  verzichten  auf  die  gegens  eitige
Erstattung  der  Aufwendungen  für  den  Unterhalt  der  Kriegsgefangenen  in
ihren  Gebieten.

Abschnitt  II.
Grabstätten.

Artikel  225.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  und  die  deutsche  Regierung
werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Grabstätten  der  auf  ihren  Gebieten
beerdigten  Heeres-  und  Marineangehörigen  mit  Achtung  behandelt  und  instandgehalten
  werden.

Sie  verpflichten  sich,  jeden  Ausschuß,  der  von  irgendeiner  der  alli#erten
oder  assoziierten  Regierungen  mit  der  Feststellung,  der  Verzeichnung,  der
Instandhaltung  dieser  Grabstätten  oder  der  Errichtung  würdiger  Denkmäler
auf  ihnen  betraut  wird,  anzuerkennen  und  in  der  Erfüllung  seiner  Aufgaben
zu  unterstützen.

Sie  kommen  ferner  überein,  Wünsche  wegen  Uberführung  der  irdischen
Reste  ihrer  Heeres-  und  Marineangehörigen  in  die  Heimat,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  ihrer  Landesgesetze  und  der  Gebote  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,
  gegenseitig  nach  Möglichkeit  zu  erfüllen.

Artikel  226.

Die  Grabstätten  der  in  Gefangenschaft  verstorbenen,  den  verschiedenen
kriegführenden  Staaten  angehörenden  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten
  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Artikel  225  des  gegenwärtigen
  Vertrags  würdig  instandzuhalten.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  einerseits  und  die  deutsche
Regierung  andererseits  verpflichten  sich  weiter,  einander:

1.  eine  vollständige  Liste  der  Verstorbenen  mit  allen  zur  Feststellung  der
Person  dienlichen  Angaben,

2.  alle  Auskünfte  über  Zahl  und  Ort  der  Gräber  sämtlicher  Toten,  die
ohne  Feststellung  der  Person  beerdigt  worden  sind
zu  übermitteln.

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