Teil  VII.
Strafbestimmungen.

Artikel  227.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  stellen  Wilhelm  II.  von  Hohenzollern,
  vormaligen  Kaiser  von  Deutschland,  wegen  schwerster  Verletzung
des  internationalen  Sittengesetzes  und  der  Heiligkeit  der  Verträge  unter
öffentliche  Anklage.

Ein  besonderer  Gerichtshof  wird  eingesetzt,  um  über  den  Angeklagten
unter  Wahrung  der  wesentlichen  Bürgschaften  des  Rechts  auf  Verteidigung
zu  Gericht  zu  sitzen.  Der  Gerichtshof  besteht  aus  fünf  Richtern,  von  denen
je  einer  von  folgenden  fünf  Mächten,  nämlich  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Großbritannien,  Frankreich,  Italien  und  Japan  ernannt  wird.

Der  Gerichtshof  urteilt  auf  Grundlage  der  erhabensten  Grundsätze  der
internationalen  Politik;  Richtschnur  ist  für  ihn,  den  feierlichen  Verpflichtungen
  und  internationalen  Verbindlichkeiten  ebenso  wie  dem  internationalen
  Sittengesetze  Achtung  zu  verschaffen.  Es  steht  ihm  zu,  die  Strafe  zu
bestimmen,  deren  Verhängung  er  für  angemessen  erachtet.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  werden  an  die  Regierung  der
Niederlande  das  Ersuchen  richten,  den  vormaligen  Kaiser  zum  Zwecke  seiner
Aburteilung  auszuliefern.

Artikel  228.

Die  deutsche  Regierung  räumt  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
die  Befugnis  ein,  die  wegen  eines  Vers  oßes  gegen  die  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Krieges  angeklagten  Personen  vor  ihre  Militärgerichte  zu
ziehen.  Werden  sie  schuldig  befunden,  so  finden  die  gesetzlich  vorgesehenen
Strafen  auf  sie  Anwendung.  Diese  Bestimmung  greift  ohne  Rücksicht  auf
ein  etwaiges  Verfahren  oder  eine  etwaige  Verfolgung  vor  einem  Gerichte
Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  Platz.

Die  deutsche  Regierung  hat  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
oder  derjenigen  Macht  von  ihnen,  die  einen  entsprechenden  Antrag  stellt,
alle  Personen  auszuliefern,  die  ihr  auf  Grund  der  Anklage,  sich  gegen  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  vergangen  zu  haben,  sei  es  namentlich,
sei  es  nach  ihrem  Dienstgrade  oder  nach  der  ihnen  von  den  deutschen  Behörden
  übertragenen  Dienststellung  oder  sonstigen  Verwendung  bezeichnet
  werden.

Artikel  229.

Sind  die  strafbaren  Handlungen  gegen  Staatsangehörige  einer  der

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