Friedensvertrag.

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alliierten  und  assoziierten  Mächte  begangen,  so  werden  die  Täter  vor  die
Militärgerichte  dieser  Macht  gestellt.

Sind  die  strafbaren  Handlungen  gegen  Staatsangehörige  mehrerer
alliierter  und  assoziierter  Mächte  begangen,  so  werden  die  Täter  vor  Militärgerichte
  gestellt,  die  sich  aus  Mitgliedern  von  Militärgerichten  der  beteiligten
Mächte  zusammensetzen.

In  jedem  Fall  steht  dem  Angeklagten  die  freie  Wahl  seines  Anwalts
  zu.

Artikel  230.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  Urkunden  und  Auskünfte  jeder
Art  zu  liefern,  deren  Vorlegung  zur  vollständigen  Aufklärung  der  verfolgten
Taten,  zur  Ermittlung  der  Schuldigen  und  zur  erschöpfenden  Würdigung
der  Schuldfrage  für  erforderlich  erachtet  wird.

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