Teil  VIII.

Wiedergutmachungen.

Abschnitt  J.
Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  231.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erklären,  und  Deutschland
erkennt  an,  daß  Deutschland  und  seine  Verbündeten  als  Urheber  für  alle
Verluste  und  Schäden  verantwortlich  sind,  die  die  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  und  ihre  Staatsangehörigen  infolge  des  ihnen  durch  den  Angriff
Deutschlands  und  seiner  Verbündeten  aufgezwungenen  Krieges  erlitten
haben.

Artikel  232.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erkennen  an,  daß  die  Hilfsmittel
  Deutschlands  unter  Berücksichtigung  ihrer  dauernden,  sich  aus  den
übrigen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  ergebenden  Verminderung
  nicht  ausreichen,  um  die  volle  Wiedergutmachung  aller  dieser  Verluste
  und  Schäden  sicherzustellen.

Immerhin  verlangen  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  und
Deutschland  verpflichtet  sich  dazu,  daß  alle  Schäden  wieder  gutgemacht
werden,  die  der  Zivi  bevölkerung  jeder  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
und  ihrem  Gut  während  der  Zeit,  in  der  sich  die  beteiligte  Macht  mit
Deutschland  im  Kriegszustand  befand,  durch  diesen  Angriff  zu  Lande,
zur  See  und  in  der  Luft  zugefügt  worden  sind,  sowie  überhaupt  alle
Schäden,  die  in  der  Anloge  1  näher  bezeichnet  sind.

In  Erfüllung  der  von  Deutschland  bereits  früher  bezüglich  der  völligen
Wiederherstellung  und  Wiederaufrichtung  Belgiens  gegebenen  Zusage  verpflichtet
  sich  Deutschland  noch  über  den  an  anderer  Stelle  in  diesem  Kapitel
vorgesehenen  Schadenersatz  hinaus,  und  als  Folge  der  Verletzung  des  Vertrags
  von  1839,  alle  Summen  zu  erstatten,  die  Belgien  von  den  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  bis  zum  11.  November  1918  entliehen  hat,
nebst  5  v.  H.  Zinsen  aufs  Jahr  für  diese  Summen.  Der  Betrag  dieser
  Summen  wird  durch  den  Wiedergutmachungsausschuß  festgestellt,  und
die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  sofort  eine  entsprechende  Ausgabe
von  besonderen  Schatzscheinen  auf  den  Inhaber,  zahlbar  in  Mark  Gold  am
1.  Mai  1926  oder  nach  Wahl  der  deutschen  Regierung  am  1.  Mai  eines  der
1926  vorausgehenden  Jahre,  zu  veranstalten.  Unter  Berücksichtigung

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