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obiger  Bestimmungen  wird  die  Form  dieser  Schatzscheine  durch  den  Wiedergutmachungsausschuß
  festgesetzt.  Die  Schatzscheine  werden  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  ausgefolgt,  der  zur  Entgegennahme  und  Empfangsbestätigung
  im  Namen  Belgiens  ermächtigt  ist.

Artikel  233.

Der  Betrag  der  bezeichneten  Schäden,  deren  Wiedergutmachung  Deutschland
  schuldet,  wird  durch  einen  interalliierten  Ausschuß  festgesetzt,  der  den
Namen  „Wiedergutmachungsausschuß“  trägt  und  in  der  Form  und  mit  den
Befugnissen,  wie  nachstehend  und  in  Anlage  II  bis  VII  ausgeführt,  gebildet
  wird.

Dieser  Ausschuß  prüft  die  Ansprüche  und  gewährt  der  deutschen  Regierung
  nach  Billigkeit  Gehör.

Die  Beschlüsse  dieses  Ausschusses  über  den  Betrag  der  oben  näher  bestimmten
  Schäden  werden  spätestens  am  1.  Mai  1921  aufgesetzt  und  der
deutschen  Regierung  als  Gesamtbetrag  ihrer  Verpflichtungen  bekanntegeben.



(u  gleicher  Zeit  stellt  der  Ausschuß  einen  Zahlungsplan  auf,  der  die
Fälligkeitszeiten  und  die  Art  und  Weise  vorschreibt,  wie  Deutschland  vom
1.  Mai  1921  ab  seine  gesamte  Schuld  in  einem  Zeitraum  von  30  Jahren
zu  tilgen  hat.  Sollte  jedoch  im  Laufe  dieses  Zeitraums  Deutschland  mit  der
Begleichung  seiner  Schuld  im  Rückstande  bleiben,  so  kann  die  Zahlung  jeder
Restsumme  nach  Gutdünken  des  Ausschusses  auf  spätere  Jahre  verschoben
werden  oder  unter  Bedingungen,  die  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  entsprechend  dem  in  diesem  Teile  des  gegenwärtigen  Vertrags
vorgesehenen  Verfahren  festsetzen,  eine  anderweitige  Behandlung  erfahren.


Artikel  234.

Der  Wiedergutmachungsausschuß  prüft  vom  1.  Mai  1921  ab  don  Zeit
zu  Zeit  die  Hilfsmittel  und  Leistungsfähigkeit  Deutschlands.  Er  gewährt
dessen  Vertretern  nach  Billigkeit  Gehör  und  hat  Vollmacht,  danach  die  Frist
für  die  im  Artikel  233  vorgesehenen  Zahlungen  zu  verlängern  und  die  Form
der  Zahlung  abzuändern;  ohne  besondere  Ermächtigung  der  verschiedenen
7  Ausschuß  vertretenen  Regierungen  darf  er  jedoch  keine  Zahlung  erassen.


Artikel  235.

Um  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  schon  jetzt  die  Wiederaufrichtung
  ihres  gewerblichen  und  wirtschaftlichen  Lebens  zu  ermöglichen,
bevor  der  endgültige  Betrag  ihrer  Ansprüche  festgesetzt  ist,  zahlt  Deutschland
  in  Anrechnung  auf  obige  Schuld  während  der  Jahre  1919,  1920  und
der  ersten  vier  Monate  von  1921  in  so  viel  Raten  und  in  solcher  Form  (in
Gold,  Waren,  Schiffen,  Wertpapieren  oder  anderswie),  wie  es  der  Wiedergutmachungsausschuß
  festsetzt,  den  Gegenwert  von  20  000  000  000  (zwanzig
Milliarden)  Mark  Gold;  aus  dieser  Summe  werden  zunächst  die  Kosten
für  die  Besetzungsarmee  entsprechend  dem  Waffenstillstandsvertrag  vom

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