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11.  November  1918  bestritten;  weiter  können  diejenigen  Mengen  von  Nahrungsmitteln
  und  Rohstoffen,  die  von  den  Regierungen  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  für  nötig  gehalten  werden,  um  Deutschland  die
Möglichkeit  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  zur  Wiedergutmachung  zu
gewähren,  gleichfalls  mit  Genehmigung  der  genannten  Regierungen  aus
der  bezeichneten  Summe  bezahlt  werden.  Der  Rest  ist  von  Deutschlands
Wiedergutmachungsschuld  in  Abzug  zu  bringen.  Außerdem  hinterlegt
Deutschland  die  im  §  12c)  der  beigefügten  Anlage  11  vorgesehenen  Schatzscheine.



Artikel  236.

Des  weiteren  willigt  Deutschland  ein,  daß  seine  wirtschaftlichen  Hilfsmittel
  der  Wiedergutmachung  unmittelbar  dienstbar  gemacht  werden,  wie
in  Anlage  III,  IV,  V  und  VI,  betreffend  Handelsflotte,  Wiederherstellung
in  Natur,  Kohle  und  deren  Nebenprodukte,  Farbstoffe  und  andere  chemische
Erzeugnisse,  näher  bestimmt  ist;  immer  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Wert  der
übertragenen  Güter  und  des  von  ihnen  gemäß  den  genannten  Anlagen
gemachten  Gebrauchs,  nachdem  er  in  der  dort  vorgeschriebenen  Weise  festgestellt
  ist,  Deutschland  gutgeschrieben  wird  und  von  den  in  obigen  Artikeln
festgesetzten  Verpflichtungen  in  Abzug  kommt.

Artikel  237.

Die  jeweiligen  Zahlungen  Deutschlands  auf  obige  Ansprüche  einschließlich
  der  in  den  vorstehenden  Artikeln  behandelten  werden  von  den  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  nach  einem  von  ihnen  im  voraus  festgesetzten,
auf  Billigkeit  und  den  Rechten  jeder  Regierung  beruhenden  Verhältnis
verteilt.

Bei  dieser  Verteilung  wird  der  Wert  der  gemäß  Artikel  243  und  Anlage
  III,  IV,  V,  VI  und  VII  gelieferten  Güter  und  geleisteten  Dienste  in
derselben  Weise  in  Rechnung  gestellt,  wie  die  im  gleichen  Jahre  bewirkten
Zahlungen.

Artikel  238.

Außer  den  oben  vorgesehenen  Zahlungen  bewirkt  Deutschland  gemäß
dem  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  bestimmten  Verfahren  die  Rücklieferung
  in  bar  des  weggeführten,  beschlagnahmten  oder  sequestrierten  Bargeldes
  wie  auch  die  Rücklieferung  der  weggeführten,  beschlagnahmten  oder
sequestrierten  Tiere,  Gegenstände  aller  Art  und  Wertpapiere,  falls  es  möglich
ist,  sie  auf  dem  Gebiete  Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  festzustellen.

Bis  zur  Einführung  dieses  Verfahrens  werden  die  Rücklieferungen  entsprechend
  den  Bestimmungen  des  Waffenstillstandes  vom  11.  November
1918,  seiner  Verlängerungsabkommen  und  der  Nachtragsprotokolle  fortgesetzt.

Artikel  239.
Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  in  obigem  Artikel  238  vorgesehenen
  Rücklieferungen  unverzüglich  durchzuführen  und  die  in  Artikel
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