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233,  234,  235  und  236  vorgesehenen  Zahlungen  und  Lieferungen  zu  bewirken.


Artikel  240.

Die  deutsche  Regierung  erkennt  den  durch  Artikel  233  vorgesehenen
Ausschuß  in  der  Form  an,  wie  er  von  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  gemäß  Anlage  II  zu  bilden  ist.  Sie  gesteht  ihm  unwiderruflich
Besitz  und  Ausübung  aller  ihm  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  verliehenen
Rechte  und  Befugnisse  zu.

Die  deutsche  Regierung  liefert  dem  Ausschuß  alle  Auskünfte  über  Finanzlage
  und  Finanzgeschäfte,  Güter,  Produktionskraft,  Vorräte  und  laufende  Erzeugungvon
  Rohstoffen  und  gewerblichen  Erzeugnissen  Deutschlands  und  seiner
Reichsangehörigen,  deren  er  bedarfz;  desgleichen  liefert  sie  jede  Auskunft  über
militärische  Operationen,  deren  Kenntnis  für  die  Feststellung  von  Deutschlands
Verpflichtungen  gemäß  Anlage  J  von  dem  Ausschuß  für  nötig  erachtet  wird.
Sie  räumt  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  und  seinen  anerkannten  Vertretern
alle  Rechte  und  die  Unverletzlichkeit  ein,  die  die  ordnungsmäßig  beglaubigten
  diplomatischen  Vertreter  befreundeter  Mächte  in  Deutschland  genießen.

Deutschland  übernimmt  es  außerdem,  die  Bezüge  und  Kosten  des  Ausschusses
  und  des  von  ihm  beschäftigten  Personals  zu  bestreiten.

Artikel  241.
Deutschland  sagt  zu,  alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Verfügungen  bekanntzumachen,
  in  Kraft  zu  halten  und  zu  veröffentlichen,  die  für  die  vollständige
  Erfüllung  gegenwärtiger  Bestimmungen  nötig  werden.

Artikel  242.

Die  Bestimmungen  dieses  Teils  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden
keine  Anwendung  auf  Eigentum,  Rechte  und  Interessen,  die  unter  Abschnitt
  III  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  fallen,  ebensowenig  auf  den  Erlös  ihrer  Liquidation,  außer  soweit
  der  im  Artikel  243  a)  erwähnte  endgültige  Saldo  zugunsten  Deutschlands
  in  Betracht  kommt.

Artikel  243.
Auf  seine  Wiedergutmachungsschuld  werden  Deutschland  folgende
Posten  gutgeschrieben:

a)  Jeder  endgültige  Saldo  zugunsten  Deutschlands  gemäß  Abschnitt  V
(Elsaß-Lothringen)  Teil  III  (Politische  Bestimmungen  über  Europa)
und  gemäß  Abschnitt  III  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags;

b)  alle  an  Deutschland  auf  Grund  der  in  Abschnitt  IV  (Saarbecken)
Teil  III  (Politische  Bestimmungen  über  Europa),  Teil  IX)  Finan-217

