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zielle  Bestimmungen)  und  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und
Eisenbahnen)  vorgesehenen  Abtretungen  geschuldeten  Summen;
o)  alle  Summen,  die  nach  dem  Urteil  des  Ausschusses  Deutschland  in
Anrechnung  auf  jede  sonstige  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
vorgesehene  Ubertragung  von  Eigentum,  Rechten,  Konzessionen
oder  anderen  Interessen  gutzubringen  sind.
Keinesfalls  dürfen  jedoch  die  auf  Grund  von  Artikel  238  dieses
Teiles  erfolgten  Rücklieferungen  Deutschland  gutgeschrieben  werden.

Artikel  244.

Die  Abtretung  der  deutschen  Unterseekabel,  die  nicht  Gegenstand  einer
besonderen  Bestimmung  des  gegenwärtigen  Vertrags  bilden,  ist  durch  Anlage
  VII  geregelt.

Anlage  I.

Gemäß  obigem  Artikel  232  kann  von  Deutschland  Ersatz  für  jeglichen
Schaden  gefordert  werden,  der  unter  eine  der  folgenden  Gattungen  fällt:

1.  Schäden,  die,  wo  auch  immer  es  sei,  Zivilpersonen  an  ihrer  Person
oder  ihrem  Leben  und  den  ihnen  gegenüber  unterhaltsberechtigten  Hinterbliebenen
  durch  irgendwelche  Kriegshandlungen,  einschließlich  der  Bombardements
  und  sonstiger  Land-,  See=  und  Luftangriffe,  sowie  durch  die  unmittelbaren
  Folgen  dieser  Kriegshandlungen  oder  die  Folgen  irgendwelcher
Kriegsoperationen  der  beiden  kriegführenden  Gruppen  zugefügt  worden  sind.

2.  Schäden,  die,  wo  auch  immer  es  sei,  von  Deutschland  oder  seinen
Verbündeten  Zivilpersonen  oder  den  ihnen  gegenüber  unterhaltsberechtigten
  Hinterbliebenen  durch  Grausamkeiten,  Gewalttätigkeiten  oder
Mißhandlungen  zugefügt  sind.  Darunter  fällt  auch  Schädigung  an  Leben
oder  Gesundheit  infolge  von  Gefangensetzung,  Verschickung,  Internierung,
Abschiebung,  Aussetzung  auf  See  und  Zwanggarbeit.

3.  Schäden,  die  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten  auf  eigenem
Gebiet  oder  im  besetzten  und  mit  Krieg  überzogenem  Gebiet  Zivilpersonen
oder  den  ihnen  gegenüber  unterhaltsberechtigten  Hinterbliebenen  durch
Verletzung  von  Gesundheit,  Arbeitsfähigkeit  oder  Ehre  zugefügt  sind.

4.  Schäden  aus  jeder  Art  schlechter  Behandlung  von  Kriegsgefangenen.

5.  Als  Schaden,  der  den  Völkern  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
zugefügt  ist,  alle  Pensionen  und  gleichartigen  Vergütungen  an  die  militärischen
  Opfer  des  Krieges  (Landheer,  Marine  und  Luftstreitkräfte),  Verstümmelte,
  Verwundete,  Kranke  oder  Invalide  und  an  Personen,  deren
Ernährer  diese  Opfer  waren;  als  Betrag  dieser  den  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  geschuldeten  Summen  kommt  für  jede  dieser  Regierungen
der  kapitalisierte  Wert  der  bezeichneten  Pensionen  und  Vergütungen  in
Anschlag.  Bei  der  Umrechnung  auf  den  Kapitalwert  werden  der  Zeitpunkt
des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrags  und  die  in  Frankreich  zu
diesem  Zeitpunkt  geltenden  Tarife  zugrunde  gelegt.

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