—  111  —

6.  Die  Kosten  der  Unterstützung,  die  von  den  Regierungen  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  den  Kriegsgefangenen,  ihren  Familien  und  den
Personen,  deren  Ernährer  sie  waren,  gewährt  worden  ist.

7.  Die  Zuwendungen  der  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  an  die  Familien  der  Mobilisierten  und  aller  im  Heer  Gedienten  und
an  die  ihnen  gegenüber  unterhaltsberechtigten  Personen;  der  Betrag  der
ihnen  für  jedes  Jahr  der  Dauer  der  Feindseligkeiten  zustehenden  Summen
wird  für  jede  der  genannten  Regierungen  auf  der  Grundlage  des  in  Frankreich
  in  dem  betreffenden  Jahre  für  Zahlungen  dieser  Art  geltenden  Durchschnittstarifs

  errechnet.

8.  Die  den  Zivilpersonen  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten
durch  Heranziehung  zur  Arbeit  ohne  angemessene  Vergütung  zugefügten
Schäden.

9.  Schäden  an  allem  Eigentum,  gleichviel  wo  belegen,  das  einer  der
alliierten  oder  assoziierten  Mächte  oder  ihren  Staatsangehörigen  zusteht
(ausgenommen  Anlagen  und  Material  des  Heeres  oder  der  Marine)  und  durch
die  Maßnahmen  Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  zu  Lande,  zu  Wasser
oder  in  der  Luft  weggeführt,  beschlagnahmt,  beschädigt  oder  zerstört  worden
  ist,  oder  Schäden,  die  unmittelbar  aus  den  Feindseligkeiten  oder  irgendwelchen
  Kriegshandlungen  erwachsen  sind.

10.  Schäden,  die  der  Zivilbevölkerung  in  Form  von  Auflagen,  Geldstrafen
oder  ähnlichen  Beitreibungen  seitens  Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten
zugefügt  sind.

Anlage  II.

–  1.

Der  im  Artikel  233  vorgesehene  Ausschuß  erhält  die  Bezeichnung  „Wiedergutmachungsausschuß";
  in  den  folgenden  Artikeln  wird  er  kurz  als  „Der
Ausschuß“  bezeichnet.

82.

In  den  Ausschuß  entsenden  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Großbritannien,  Frankreich,  Italien,  Japan,  Belgien  und  der  serbo-kroatischslovenische
  Staat  Delegierte.  Jede  dieser  Mächte  ernennt  einen  Delegierten
und  ebenso  einen  Hilfsdelegierten,  der  für  den  Delegierten  im  Falle  seiner
Erkrankung  oder  unfreiwilligen  Abwesenheit  eintritt,  aber  sonst  nur  das  Recht
hat,  den  Verhandlungen  beizuwohnen,  ohne  in  sie  einzugreifen.

An  den  Beratungen  und  Abstimmungen  des  Ausschusses  sind  immer  nur
fünf  Delegierte  der  obigen  Mächte  teilzunehmen  berechtigt.  Der  Delegierte
der  Vereinigten  Staaten,  Großbritanniens,  Frankreichs  und  Italiens  hat
immer  dieses  Recht.  Der  Delegierte  Belgiens  hat  es  in  allen  Fällen  außer
den  nachgenannten:  Der  Delegierte  Japans  hat  es  in  den  Fällen,  in  denen
Fragen  der  Seeschäden  oder  im  Artikel  260  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
  vorgesehene  Fragen,  in  denen  japanische  Interessen  in  Rede  stehen,

221