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behandelt  werden.  Der  Delegierte  des  Serbo-kroatisch-slowenischen  Staates
hat  das  Recht,  wenn  Fragen  bezüglich  Osterreichs,  Ungarns  oder  Bulgariens
zur  Erörterung  stehen.

Jeder  im  Ausschuß  vertretenen  Regierung  steht  es  frei,  aus  ihm  auszuscheiden.
  Dem  Ausschuß  hat  sie  zwölf  Monate  vorher  eine  entsprechende
Ankündigung  zugehen  zu  lassen;  diese  ursprüngliche  Ankündigung  muß  im
Laufe  des  sechsten  Monats  nach  ihrer  Zustellung  bestätigt  werden.

83.

Die  übrigen  alliierten  und  assoziierten  Staaten  sind  berechtigt,  wenn  ihre
Interessen  verhandelt  werden,  einen  Delegierten  zu  ernennen,  der  jedoch
nur  dann  anwesend  sein  und  als  Beisitzer  mitwirken  darf,  wenn  Ansprüche
und  Interessen  seines  Staates  untersucht  oder  erörtert  werden;  ein  Stimmrecht
  steht  diesem  Delegierten  nicht  zu.

84.

Falls  ein  Delegierter,  Hilfsdelegierter  oder  Beisitzer  stirbt,  zurücktritt

oder  abberufen  wird,  so  ist  sobald  als  möglich  ein  Nachfolger  zu  ernennen.

85.

Der  Ausschuß  hat  seine  ständige  Hauptgeschäftsstelle  in  Paris  und  tritt
zum  ersten  Male  in  kürzester  Frist  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  in  Paris  zusammen,;  späterhin  tritt  er  jeweils  an  dem  Orte  und  zu
der  Zeit  zusammen,  die  er  für  geeignet  erachtet  und  die  zur  schnellsten  Durchführung
  seiner  Aufgabe  notwendig  sind.

86.

In  seiner  ersten  Sitzung  wählt  der  Ausschuß  aus  den  oben  genannten
Delegierten  einen  Vorsitzenden  und  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden,
die  ein  Jahr  lang  im  Amte  bleiben  und  wiederwählbar  sind.  Wird  das  Amt
des  Vorsitzenden  oder  des  stellvertretenden  Vorsitzenden  während  der  einjährigen
  Amtsdauer  frei,  so  hat  der  Ausschuß  unverzüglich  7)  zu  einer  Neuwahl
für  den  Rest  des  genannten  Zeitraums  zu  schreiten.

87.

Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  die  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  erforderlichen
  Beamten,  Beauftragten  und  Angestellten  zu  ernennen,  ihre
Vergütungen  festzusetzen,  Eonderausschüsse  zu  bilden,  deren  Mitglieder  nicht
dem  Ausschuß  selbst  anzugehören  brauchen,  und  alle  Ausführungsmaßnahmen
zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  zu  treffen,  endlich  seine  Amtsbefugnisse
und  Vollmachten  auf  seine  Beamten,  Beauftragten  und  Sonderausschüsse
zu  übertragen.

88.

Alle  Beratungen**)  des  Ausschusses  sind  geheim,  soweit  er  nicht  im
Einzelfall  aus  besonderen  Gründen  ein  anderes  bestimmt.

8  —  fedlteim  engien.

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