Frieden  svertrag.

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89.

Auf  Antrag  der  deutschen  Regierung  hat  der  Ausschuß  alle  Gründe
und  Beweise  anzuhören,  die  von  Deutschland  hinsichtlich  aller  seine  Zahlungsfähigkeit
  betreffenden  Fragen  vorgebracht  werden;  die  Fristen  für  dies  Vorbringen
  setzt  sie  von  Zeit  zu  Zeit  fest.

8  10.

Der  Ausschuß  prüft  die  Ansprüche  und  gewährt  der  deutschen  Regierung
Gehör  nach  Billigkeit,  ohne  daß  dieser  jedoch  irgendein  Anteil  an  den  Beschlüssen
  des  Ausschusses  zusteht.  In  gleicher  Weise  gewährt  der  Ausschuß
Deutschlands  Bundesgenossen  Gehör,  wenn  deren  Interessen  nach  seiner
Ansicht  in  Frage  kommen.

*  11.

Der  Ausschuß  ist  an  keine  Gesetzgebung,  keine  bestimmten  Gesetzbücher,
auch  nicht  an  besondere  Vorschriften  über  die  Untersuchung")  und  das  Verfahren
  gebunden;  er  läßt  sich  von  der  Gerechtigkeit,  der  Billigkeit  und  von
Treu  und  Glauben  leiten.  Der  Ausschuß  hat  bei  seinen  Entscheidungen  für
gleichliegende  Fälle  einheitliche  Gesichtspunkte  und  Regeln  zugrunde  zu
legen.  Er  regelt  das  Beweisverfahren  für  die  Schadensersatzansprüche.  Er
kann  jede  ordnungsmäßige  Berechnungsart  anwenden.

12.

Der  Ausschuß  hat  alle  Vollmachten  und  übt  alle  Befugnisse  aus,  die  ihm
der  gegenwärtige  Vertrag  zuweist.

Allgemein  stehen  dem  Ausschuß  hinsichtlich  der  Frage  der  Wiedergutmachung
  im  Sinne  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  weitestgehenden
  Überwachungs=  und  Ausführungsbefugnisse,  sowie  die  Ermächtigung
zur  Auslegung  der  Bestimmungen  dieses  Teiles  zu.  Der  Ausschuß  bildet  im
Rahmender  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  alleinige  Vertretung
  der  Gesamtheit  der  in  88  2  und  3  genannten  alliierten  und  assoziierten  Regierungen,
  und  zwar  einer  jeden,  soweit  sie  beteiligt  ist,  zur  Empfangnahme,
zum  Verkauf,  zur  Verwahrung  und  zur  Verteilung  der  von  Deutschland
gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen  Vertrags  für
Wiedergutmachung  zu  leistenden  Zahlungen.  Es  gelten  für  ihn  folgende  Gesichtspunkte
  und  Bestimmungen:

a)  Soweit  Deutschland  einen  Teil  des  Gesamtbetrags  der  festgestellten
Forderungen  nicht  in  Gold,  Schiffen,  Wertpapieren,  Waren  oder
sonstwie  berichtigt,  hat  es  als  Sicherheit  Deckung  durch  Hingabe
eines  entsprechenden  Betrags  von  Anweisungen,  Schuldverschreibungen
  oder  anderen  Papieren  als  Anerkennung  der  rückständigen
Teilschuld  zuleisten;  dienäheren  Bedingungen  bestimmt  der  Ausschuß.

b)  In  regelmäßiger  Wiederkehr  schätzt  der  Ausschuß  die  Zahlungsfähigkeit
  Deutschlands  ab  und  prüft  das  deutsche  Steuersystem  und

*)  Der  englische  Text  sagt:  „auch  nicht  an  besondere  Beweisregeln“.
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