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zwar:  1.  Damit  alle  Einkünfte  Deutschlands  einschließlich  der  für  den
Zinsendienst  und  die  Tilgung  aller  inneren  Anleihen  bestimmten,
vorzugsweise  zur  Abtragung  der  Wiedergutmachungsschuld  verwendet
  werden;  2.  um  die  Gewißheit  zu  erlangen,  daß  das  deutsche
Steuersystem  im  allgemeinen  im  Verhältnis  vollkommen  ebenso
schwer  ist,  als  dasjenige  irgendeiner  der  im  Ausschuß  vertretenen

Mächte.

e)  Um  die  alsbaldige  Wiederaufrichtung  des  wirtschaftlichen  Lebens  der
alliierten  und  assoziierten  Länder  zu  erleichtern  und  durchzuführen,
erhält  der  Ausschuß,  wie  es  in  Artikel  235  vorgesehen  ist,  von  Deutschland
  als  Sicherstellung  und  Anerkenntnis  seiner  Schuld  eine  erste
Anzahlung  in  Gold,  frei  von  Steuern  und  Abgaben  jeder  Art,  die
von  der  Reichsregierung,  den  Landesregierungen  oder  den  ihnen
nachgeordneten  Behörden  eingeführt  sind  oder  eingeführt  werden;
diese  Anweisungen  sind  nach  Maßgabe  nachstehender  Bestimmungen
als  Anzahlung  in  drei  Raten  zu  überweisen  (die  Mark  Gold  zahlbar
  gemäß  Artikel  262  Teil  IX  des  gegenwärtigen  Vertrags
„Finanzielle  Bestimmungen“):

1.  Sofort  sind  auszugeben  zwanzig  Milliarden  Mark  Gold  in  Anweisungen
  auf  den  Inhaber,  zahlbar  ohne  Zinsen  bis  spätestens
1.  Mai  1921;  die  Tilgung  dieser  Anweisungen  erfolgt  besonders
aus  den  Zahlungen,  zu  deren  Leistung  sich  Deutschland  gemäß
Artikel  235  verpflichtet  hat,  nach  Abzug  der  zum  Ersatz  der  Unterhaltskosten
  der  Besetzungstruppen  und  zur  Begleichung  der
Ausgaben  für  Deutschlands  Lebensmittel-  und  Rohstoffversorgung
  bestimmten  Summen;  diejenigen  Anweisungen,  die  bis
zum  1.  Mai  1921  nicht  eingelöst  sind,  sind  alsdann  in  solche  der
nachstehend  (5  12,  c,  2)  genannten  Art  umzutauschen.

2.  Sofort  auszugeben  sind  ferner  40  Milliarden  Mark  Gold  in
Anweisungen  auf  den  Inhaber  mit  zweieinhalb  v.  H.  Zinsen
für  die  Jahre  1921  bis  1926  und  fünf  v.  H.  Zinsen  für  die  Zeit
nach  1926.  Zu  den  letzteren  tritt  ein  weiterer  Aufschlag  von
eins  v.  H.  vom  Gesamtbetrag  der  Anleihe  zur  Tilgung,  beginnend
mit  dem  Jahre  1926.

3.  Sofort  auszuhändigen  ist  ferner  zur  Deckung  eine  schriftliche  Verpflichtungzwecks
  weiterer  Zahlungvierzig  Milliarden  Mark  Goldin
Anweisungen  auf  den  Inhaber  mit  fünf  v.  H.  Zinsen  auszugeben.
Diese  Ausgabe  erfolgt  nur,  wenn  der  Ausschuß  die  Überzeugung
gewinnt,  daß  Deutschland  die  Zinsen  und  Tilgungsarten  der
genannten  Anweisungen  aufbringen  kann;  Zeit  und  Art  der
Zahlung  für  Kapital  und  Zinsen  wird  vom  Ausschuß  bestimmt.

Die  Füälligkeitstage  der  Zinsen,  die  Verwendung  der  Tilgungssummen
  sowie  alle  ähnlichen  Fragen,  die  sich  auf  die  Aus-227

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