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gabe,  die  Verwaltung  und  die  Ordnung  der  Ausgabe  der  Anweisungen
  beziehen,  werden  durch  den  Ausschuß,  und  zwar  von
Zeit  zu  Zeit,  geregelt.  -

Neue  Ausgaben  können  als  Anerkenntnis  und  Sicherstellung
unter  den  Bedingungen,  die  der  Ausschuß  späterhin  von  Zeit
zu  Zeit  festsetzt,  gefordert  werden.

d)  Im  Falle,  daß  die  von  Deutschland  als  Sicherstellung  oder  Anerkenntnis
  seiner  Wiedergutmachungsschuld  ausgegebenen  Anweisungen,
  Schuldverschreibungen  oder  anderen  Schuldanerkenntnisse
anderen  Personen  als  den  verschiedenen  Regierungen,  zu  deren
Gunsten  der  Betrag  der  Wiedergutmachungsschuld  Deutschlands  ursprünglich
  festgesetzt  worden  war,  endgültig  und  nicht  nur  als  Sicherheit
  übertragen  werden,  gilt  die  genannte  Schuld  den  alliierten  Regierungen
  gegenüber  als  erloschen,  und  zwar  in  Höhe  des  Nennwerts
der  Anweisungen,  die  endgültig  auf  diese  Weise  übertragen  worden
sind;  Deutschlands  Verpflichtung  aus  diesen  Anweisungen  beschränkt
sich  auf  die  Verbindlichkeit“),  die  in  ihnen  zum  Ausdruck  kommt.

e)  Die  Kosten,  die  durch  die  Wiederherstellung  und  den  Wiederaufbau
der  Anwesen  einschließlich  ihrer  Wiederausstattung  mit  Hausrat,
Maschinen  und  allem  Gerät  in  den  mit  Krieg  überzogenen  und  verwüsteten
  Gegenden  entstehen,  werden  mit  dem  Preis  berechnet,
den  die  Wiederherstellung  und  der  Wiederaufbau  zur  Zeit  der  Ausführung
  der  Arbeiten  erfordert.

")  Entscheidungen  des  Ausschusses,  betreffend  einen  ganzen  oder  teilweisen
  Erlaß  des  Kapitals  oder  der  Zinsen  jeder  festgestellten  Schuld
Deutschlands,  müssen  mit  Gründen  versehen  sein.

813.
Hinsichtlich  der  Abstimmung  gelten  für  den  Ausschuß  folgende  Regeln:

bkrust

Faßt  der  Ausschuß  einen  Beschluß,  so  werden  die  Stimmen  aller
stimmberechtigten  Delegierten,  oder  in  ihrer  Abwesenheit  die  ihrer  Hilfsdelegierten
  zu  Protokoll  genommen.  Stimmenthaltung  gilt  als  Ablehnung
des  zur  Erörterung  stehenden  Vorschlags.  Die  Beisitzer  haben  kein
Stimmrecht.

Bei  folgenden  Fragen  ist  Einstimmigkeit  notwendig:

a)  Fragen,  die  die  Souveränität  eines  der  alliierten  und  assoziierten
Staaten  oder  die  den  ganzen  oder  teilweisen  Erlaß  der  Schuld  oder
der  Verpflichtungen  Deutschlands  betreffen;

b)  Fragen  über  den  Betrag  und  die  Bedingungen  der  Anweisungen
oder  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Regierung  und  über  die
Festsetzung  des  Zeitpunktes  und  der  Art  und  Weise  ihres  Verkaufs,
ihrer  Begebung  oder  Verteilung;

o)  jeder  ganze  oder  teilweise  Aufschub  der  zwischen  dem  1.  Mai  1921
und  Ende  1956  einschließlich  fällig  werdenden  Zahlungen  über  das
Jahr  1930  hinaus;

*)  Der  englische  Text  fügt  hier  hinzu:  „gegenüber  dem  Inhaber".
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