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d)  jeder  ganze  oder  teilweise  Aufschub  der  nach  1926  fällig  werdenden
Zahlungen  für  eine  Dauer  von  mehr  als  drei  Jahren;

e)  Fragen  der  Anwendung  einer  bestimmten  Berechnungsart  bei  der
Schadensabschätzung  in  einem  Einzelfall,  wenn  diese  Berechnungsart
  von  derin  einem  früheren,  gleichliegenden  Fallbefolgten  abweicht;

f)Fragen  der  Auslegung  der  Bestimmungen  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen
  Vertrags.

Alle  andern  Fragen  werden  mit  Stimmenmehrheit  entschieden.

Ergibt  sich  unter  den  Delegierten  eine  Meinungsverschiedenheit  über  die
Frage,  ob  eine  bestimmte  Angelegenheit  zu  denen  gehöre,  deren  Entscheidung
Einstimmigkeit  erfordert,  und  kann  diese  Meinungsverschiedenheit  nicht  durch
Angehen  der  Regierungen  beigelegt  werden,  so  verpflichten  sich  die  alliierten
und  assoziierten  Regierungen,  die  Meinungsverschiedenheit  unverzüglich
dem  Schiedsspruch  einer  unparteiischen  Persönlichkeit  zu  unterbreiten,  über
deren  Wahl  sie  sich  einigen  werden  und  deren  Entscheidungsie  sich  anzunehmen
verpflichten.

814.

Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  im  Rahmen  der  ihm  übertragenen  Befugnisse

  sind  sofort  vollstreckbar  und  ohne  weitere  Förmlichkeit  alsbald  anwendbar.

8  16.

Der  Ausschuß  übersendet  in  einer  von  ihm  festzusetzenden  Form  jeder
beteiligten  Macht:

1.  eine  Bescheinigung  darüber,  daß  er  für  Rechnung  der  genannten
Macht  Anweisungen  der  oben  erwähnten  Ausgaben  bereit  hätz
die  genannte  Bescheinigung  kann  auf  Antrag  der  betreffenden  Macht
in  Abschnitte  zerlegt  werden,  jedoch  nicht  in  mehr  als  fünf;

2.  von  Zeit  zu  Zeit  Bescheinigungen  darüber,  daß  er  für  Rechnung  der
genannten  Macht  sonstige  Güter  bereit  hält,  die  von  Deutschland
auf  seine  Wiedergutmachungsschuld  in  Zahlung  gegeben  sind.

Diese  Bescheinigungen  lauten  auf  den  Namen")  und  können
nach  Benachrichtigung  des  Ausschusses  durch  Indossament  übertragen
  werden.

Werden  Anweisungen  zwecks  Verkauf  oder  Begebung  ausgegeben
  oder  Güter  von  dem  Aussc  uß  geliefert,  so  sind  Bescheinigungen
  in  entsprechendem  Betrage  einzuziehen.

16.

Vom  1.  Mai  1921  ab  werden  der  deutschen  Regierung  auf  ihre  Schuld  in
der  von  dem  Ausschuß  festgestellten  Höhe  Zinsen  belastet,  und  zwar  nach  Abzug
  der  Summen,  die  durch  Zahlung  in  bar  oder  entsprechenden  Werten
oder  in  Anweisungen  zugunsten  des  Ausschusses  oder  gemäß  Artikel  243
geleistet  worden  sind.

*)  Im  Englischen:  „werden  in  ein  Verzeichnis  ausgenommen".
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