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Der  Zinsfuß  beträgt  fünf  v.  H.,  sofern  nicht  der  Ausschuß  in  der  Folge  zu  der
Ansicht  gelangt,  daß  die  Umstände  eine  Anderung  des  Zinsfußes  rechtfertigen.

Wenn  der  Ausschuß  zum  1.  Mai  1921  den  Gesamtbetrag  der  deutschen
Schuld  festsetzt,  kann  er  Zinsen  für  die  wegen  Sachschäden  geschuldeten  Summen
  vom  11.  November  1918  bis  1.  Mai  1921  in  Rechnung  stellen.

#  17.

Kommt  Deutschland  irgendeiner  seiner  Verpflichtungen  aus  diesem  Teile
des  gegenwärtigen  Vertrags  nicht  nach,  so  zeigt  der  Ausschuß  diese  Nichterfüllung
  unverzüglich  jeder  der  beteiligten  Mächte  an  und  teilt  ihr  gleichzeitig
  seine  Vorschläge  über  die  im  Hinblick  auf  diese  Nichterfüllung  angebracht
scheinenden  Maßnahmen  mit.

8  18.

Die  Maßnahmen,  zu  denen  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen,
falls  Deutschland  vorsätzlich  seinen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  berechtigt
  sind  und  die  Deutschland  sich  verpflichtet,  nicht  als  feindselige  Handlungen
  zu  betrachten,  können  in  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Sperr-  und
Vergeltungsmaßregeln,  überhaupt  in  solchen  Maßnahmen  bestehen,  welche
die  genannten  Regierungen  als  durch  die  Umstände  geboten  erachten.

19.

Zahlungen,  die  als  Anzahlung  auf  festgestellte  Schadenersatzansprüche
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  Gold  oder  entsprechenden  Worten  zu
leisten  sind,  können  von  dem  Ausschuß  jederzeit  in  Form  von  beweglichen
und  unbeweglichen  Gütern,  Waren,  Unternehmungen,  Rechten  und  Konzessionen
  auf  deutschem  oder  nichtdeutschem  Gebiet,  von  Schiffen,  Schuldverschreibungen,
  Aktien,  Wertpapieren  jeder  Art  und  deutschen  oder  nichtdeutschen
  Geldsorten  angenommen  werden;  ihr  Wert  als  Ersatz  für  Goldzahlung
  wird  von  dem  Ausschuß  nach  einem  gerechten  und  billigen  Satze

festgesetzt.

820.

Wenn  der  Ausschuß  Zahlungen  durch  Ausantwortung  von  Gütern  oder
Übertragung  von  bestimmten  Rechten  festsetzt  oder  annimmt,  so  hat  er  dabei
die  wohlbegründeten  Rechte  und  Interessen  der  alliierten  und  assoziierten
oder  neutralen  Mächte  und  ihrer  Staatsangehörigen  daran  zu  berücksichtigen.

821.

Kein  Mitglied  des  Ausschusses  kann  für  eine  Handlung  oder  Unterlassung
im  Rahmen  seiner  Amtspflichten  zur  Verantwortung  gezogen  werden,  es
sei  denn  von  der  Regierung,  die  es  ernannt  hat.  Keine  der  alliierten  und
assoziierten  Regierungen  haftet  für  irgendeine  andere  Regierung.

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