—  118  —

5  22.
Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  kann  diese
Anlage  durch  einstimmigen  Beschluß  der  im  Ausschuß  vertretenen")  Regierungen
  abgeändert  werden.

823.

Der  Ausschuß  wird  aufgelöst,  wenn  Deutschland  und  seine  Verbündeten
alle  Summen,  die  von  ihnen  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags  oder
der  Beschlüsse  des  Ausschusses  geschuldet  werden,  getilgt  haben  und  wenn
alle  empfangenen  Summen  oder  der  entsprechende  Wert  unter  die  beteiligten
  Mächte  verteilt  sind.

Anlage  III.

81.

Deutschland  erkennt  das  Recht  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  auf
Ersatz  aller  durch  Kriegsereignisse  verlorenen  oder  beschädigten  Handelsschiffe
und  Fischereifahrzeuge,  Tonne  für  Tonne  (Bruttovermessung)  und  Klasse
für  Klasse  an.

Indes  soll  das  vorstehend  anerkannte  Recht  auf  die  deutschen  Schiffe  und
Boote  unter  folgenden  Bedingungen  ausgeübt  werden,  obwohl  der  heute
vorhandene  Tonnengehalt  der  deutschen  Schiffe  und  Boote  hinter  dem  von
den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  infolge  des  deutschen  Angriffs  verlorenen
  Tonnengehalt  erheblich  zurückbleibt:

Die  deutsche  Regierung  überträgt  in  ihrem  Namen  und  mit  verbindlicher
Wirkung  für  und  gegen  alle  anderen  Beteiligten  den  alliierten  und  assoziierten
  Regierungen  das  Eigentum  an  allen  den  Reichsangehörigen  gehörenden
Handelsschiffen  von  1  600  Bruttotonnen  und  darüber,  ferner  die  Hälfte  des
Tonnengehaltes  der  Schiffe,  deren  Bruttotonnengehalt  zwischen  1000  und
1600  Tonnen  beträgt,  und  je  ein  Viertel  des  Tonnengehalts  sowohl  der  Fischdampfer
  wie  der  anderen  Fischereifahrzeuge.

82.
Die  deutsche  Regierung  hat  binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  alle  im  §  1  bezeichneten  Schiffe  und  Boote  dem
Wiedergutmachungsausschuß  auszuliefern.

g3.
Zu  den  im  §  1  bezeichneten  Schiffen  und  Booten  gehören  alle  diejenigen,

a)  welche  die  deutsche  Handelsflagge  führen  oder  führen  dürfen,

b)  welche  einem  deutschen  Reichsangehörigen,  einer  deutschen  Gesellschaft
  oder  Vereinigung  oder  einer  in  Abhängigkeit  oder  unter  Leitung
  von  deutschen  Reichsangehörigen  stehenden  Gesellschaft  oder
Vereinigung  eines  andern  Landes  als  der  alliierten  und  assoziierten
Länder  g  hören,

o)  welche  zur  Zeit  in  Bau  sind,  und  zwar
1.  in  Deutschland,

*)  Im  Englischen:  „der  im  Ausschuß  auch  nur  zeitweise  vertretenen  Regierungen“.
235