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2.  für  Rechnung  eines  deutschen  Reichsangehörigen,  einer  deutschen
Gesellschaft  oder  Vereinigung  in  anderen  als  den  alliierten  und
assoziierten  Ländern.

84.
Zwecks  Beschaffung  von  Eigentumstiteln  für  jedes  solchermaßen  auszuliefernde
  Schiff  hat  die  deutsche  Regierung

a)  für  jedes  Schiff  dem  Wiedergutmachungsausschuß  auf  Verlangen
eine  Verkaufsurkunde  oder  irgendeinen  sonstigen  Eigentumstitel
zu  übermitteln,  der  den  Ubergang  des  vollen  Eigentums  frei  von
allen  Vorrechten,  Pfandrechten  und  sonstigen  Lasten  an  dem  Schiffe
auf  den  genannten  Ausschuß  ergibt,

b)  alle  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  angegebenen  Maßnahmen
  zur  Sicherstellung  der  Ausantwortung  dieser  Schiffe  an  den
Ausschuß  zu  ergreifen.

55.
Zur  Ergänzung  der  teilweisen  Wiedergutmachung  verpflichtet  sich  Deutschland,
  auf  den  deutschen  Werften  für  Rechnung  der  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  wie  folgt  Handelsschiffe  bauen  zu  lassen:

a)  Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  gibt  der  Wiedergutmachungsausschuß  der  deutschen  Regierung
die  Höhe  des  Tonnengehalts  bekannt,  der  in  jedem  der  beiden  folgenden
  Jahre  auf  den  Werften  in  Bau  zu  geben  ist;  mit  Ablauf  der
erwähnten  drei  Monate  beginnt  die  Frist  der  zwei  Jahre  zu  laufen.

b)  Binnen  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  gibt  der  Wiedergutmachungsausschuß  der  deutschen  Regierung
  die  Höhe  des  Tonnengehaltes  bekannt,  die  auf  den  Werften
in  jedem  der  drei  Jahre  in  Bau  zu  geben  ist,  die  der  vorstehend  erwähnten
  zweijährigen  Frist  folgen.

e)  Die  Höhe  des  in  Bau  zu  gebenden  Tonnengehalts  darf  zweihunderttausend
  Bruttotonnen  für  das  Jahr  nicht  übersteigen.

d)  Die  genauere  Bezeichnung  der  zu  bauenden  Schiffe,  die  Bau=  und
Lieferungsbedingungen,  der  vom  Wiedergutmachungsausschuß  in
Rechnung  zu  stellende  Preis  für  die  Tonne  und  alle  anderen  auf  die
Bestellung,  den  Bau,  die  Lieferung  der  Schiffe  sowie  ihre  Anrechrechnung
  bezüglichen  Fragen  werden  von  dem  genannten  Ausschuß
geregelt.

86.

Deutschland  sagt  zu,  binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  unter  Beobachtung  eines  vom  Wiedergutmachungsausschuß
  vorgeschriebenen  Verfahrens  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
alle  noch  feststellbaren  Flußschiffe  und  anderen  Fahrzeuge  der  Flußschifffahrt,
  die  seit  dem  1.  August  1914  aus  irgendeinem  Grunde  in  seinen  oder
seiner  Reichsangehörigen  Besitz  gelangt  sind,  in  Natur,  und  zwar  in  einem
normalen  Zustande  zurückzugeben.

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