Zum  Ausgleich  für  die  Verluste  an  Flußschiffahrtstonnengehalt,
welche  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  aus  irgendeinem  Grunde
während  des  Krieges  erlitten  haben  und  die  durch  oben  vorgeschriebene
Rückgabe  nicht  ersetzt  werden  können,  verpflichtet  sich  Deutschland,  dem
Wiedergutmachungsausschuß  einen  Teil  seines  Flußfahrzeugparks,  und
zwar  bis  zur  Höhe  dieser  Verluste  abzutreten,  höchstens  jedoch  zwanzig  v.  H.
des  gesamten  Parks  nach  seinem  Bestande  vom  11.  November  1918.

Die  Einzelheiten  dieser  Abtretung  werden  durch  die  im  Artikel  339,
Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  bezeichneten  Schiedsrichter  geregelt,  die  damit  betraut  sind,  die
Schwierigkeiten  aus  der  Verteilung  des  Flußschiffahrtstonnengehalts  infolge
  der  internationalen  Neuordnung  gewisser  Flußgebiete  oder  infolge
der  Gebietsveränderungen  in  diesen  Flußgebieten  zu  schlichten.

87.

Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Ergreifung  aller  Maßregeln,  die  ihm
von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  zu  dem  Zwecke  angegeben  werden,
volles  Eigentumsrecht  an  allen  den  Schiffen  zu  erhalten,  die  ohne  Zustimmung
  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  während  des  Krieges
unter  neutrale  Flagge  gestellt  worden  sind  oder  deren  Stellung  unter
neutrale  Flagge  in  die  Wege  geleitet  ist.

88.

Deutschland  verzichtet  auf  jeden  Anspruch,  gleichviel  welcher  Art,  gegen
die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  und  ihre  Staatsangehörigen
aus  der  Zurückhaltung  oder  Benutzung  irgendwelcher  deutschen  Schiffe  und
Boote  und  aus  allen  Verlusten  oder  Schäden,  die  diese  Schiffe  und  Boote  erlitten
  haben.  Eine  Ausnahme  gilt  für  Zahlungen,  die  aus  der  Benutzung
dieser  Schiffe  gemäß  dem  Waffenstillstandsprotokoll  vom  13.  Januar  1919
und  den  anschließenden  Protokollen  geschuldet  werden.

Entsprechend  diesen  Protokollen  wird  die  Ausliefer#ung  der  deutschen
Handelsflotte  ohne  Unterbrechung  fortgesetzt.

89.

Deutschland  verzichtet  auf  alle  Ansprüche  auf  Schiffe  oder  Ladungen,
die  durch  feindliche  Einwirkung  zur  See  oder  ihre  Folgen  zunächst  versenkt
und  demnächst  gerettet  worden  sind  und  an  denen  eine  der  alli#erten  und
assoziierten  Regierungen  oder  ihre  Staatsangehörigen  als  Eigentümer,
Charterer,  Versicherer  oder  anderswie  beteiligt  sind,  ohne  Rücksicht  auf
alle  auf  Einziehung  lautenden  Urteile,  die  von  einem  Prisengericht  Deutschlands
  oder  seiner  Bundesgenossen  gefällt  worden  sind.

239