Friedensvertrag.

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Anlage  IV.

81.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  fordern  und  Deutschland  sagt
zu,  daß  es  in  teilweiser  Erfüllung  seiner  durch  diesen  Teil  festgesetzten  Verpflichtungen
  entsprechend  den  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
seine  wirtschaftlichen  Hilfsmittel  unmittelbar  der  Wiederherstellung  in
Natur  der  mit  Krieg  überzogenen  Gebietsteile  der  allü#terten  und  assoziierten
  Mächte  dienstbar  macht,  und  zwar  in  dem  von  diesen  Mächten
zu  bestimmenden  Ausmaß.  52

Die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behändigen  dem
Wiedergutmachungsausschuß  Verzeichnisse,  enthaltend:

a)  die  Tiere,  Maschinen,  Montierungsteile,  Maschinenspiele*)  und
alle  ähnlichen  im  Handel  erhältlichen  Gegenstände,  die  von  Deutschland
  beschlagnahmt,  verbraucht  oder  zerstört  worden  sind  oder
die  unmittelbar  durch  militärische  Maßnahmen  zerstört  worden
sind  und  die  die  genannten  Regierungen  zur  Befriedigung  unmittelbarer
  und  dringender  Bedürfnisse  durch  gleichartige  Tiere
oder  Gegenstände  ersetzt  zu  sehen  wünschen,  die  auf  deutschem  Gebiete
  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorhanden  sind;

b)  die  Stoffe  zum  Wiederaufbau  (Steine,  Backsteine,  feuerfeste
Steine,  Dachziegel,  Bauholz,  Fensterglas,  Stahl,  Kall,  Zement
usw.),  Maschinen,  Heizeinrichtungen,  Möbel  und  alle  im  Handel
erhältlichen  Gegenstände,  die  die  genannten  Regierungen  in  Deutschland
  erzeugt  und  hergestellt  und  an  sie  zur  Wiederherstellung  der
mit  Krieg  überzogenen  Gebietsteile  geliefert  zu  sehen  wünschen.

83.

Die  Verzeichnisse  der  in  32  a  oben  erwähnten  Gegenstände  werden  binnen
sechzig  Tagen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zugestellt.

Die  Verzeichnisse  der  oben  in  §2b  erwähnten  Gegenstände  werden
spätestens  am  31.  Dezember  1919  zugestellt.

Die  Verzeichnisse  enthalten  alle  in  den  Verträgen  des  Handels  üblichen
Einzelheiten  über  die  betreffenden  Gegenstände  einschließlich  genauer  Beschreibung,
  Lieferfrist  (höchstens  vier  Jahre)  und  Lieferungsort,  aber  weder
Preise  noch  veranschlagten  Wert;  diese  werden,  wie  weiter  unten  ausgeführt,
  vom  Ausschuß  festgesetzt.

84.
Unmittelbar  nach  Eingang  der  Verzeichnisse  prüft  der  Ausschuß,  inwieweit
  die  Lieferung  der  in  ihnen  aufgeführten  Stoffe  und  Tiere  von  Deutschland
  gefordert  werden  kann.  Bei  seiner  Entscheidung  trägt  der  Ausschuß

*)  Im  englischen  Text:  „Werkzeuge“.
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