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den  inneren  Bedürfnissen  Deutschlands  soweit  Rechnung,  wie  es  zur  Aufrechterhaltung
  des  sozialen  und  wirtschaftlichen  Lebens  Deutschlands  notwendig
  ist;  er  berücksichtigt  ferner  die  Preise  und  die  Zeiten,  zu  denen
gleiche  Gegenstände  in  den  alliierten  und  assoziierten  Ländern  erhältlich
sind  und  vergleicht  sie  mit  denen,  die  für  die  deutschen  Gegenstände
gelten  sollen;  er  berücksichtigt  schließlich  das  allgemeine  Interesse  der
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  daran,  daß  das  gewerbliche  Leben
Deutschlands  nicht  so  weit  zerrüttet  wird,  daß  seine  Fähigkeit,  seinen
andern  Wiedergutmachungsverpflichtungen  zu  genügen,  in  Frage  gestellt
  wird.  Z

Jedoch  dürfen  von  Deutschland  Maschinen,  Montierungsteile,  Maschinenspiele*)
  und  ähnliche  im  Handel  erhältliche  Gegenstände,  sofern  sie  augenblicklich
  in  gewerblichen  Betrieben  verwendet  werden,  nur  gefordert  werden,
wenn  kein  Vorrat  von  diesen  Gegenständen  verfügbar  und  verkäuflich  ist;
zudem  dürfen  Forderungen  dieser  Art  dreißig  v.  H.  der  Mengen  jeden
Gegenstandes  nicht  überschreiten,  die  in  einem  deutschen  Unternehmen
oder  Betrieb  verwendet  werden.

Der  Ausschuß  gibt  den  Vertretern  der  deutschen  Regierung  Gelegenheit,
sich  binnen  bestimmter  Frist  darüber  zu  äußern,  wieweit  es  ihr  möglich  ist,
die  genannten  Stoffe,  Tiere  und  Gegenstände  zu  liefern.

Die  Entscheidung  des  Ausschusses  wird  dann  möglichst  schnell  der  deutschen
  Regierung  und  den  verschiedenen  beteiligten  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  bekannt  gegeben.

Die  deutsche  Regierung  sagt  zu,  die  in  dieser  Mitteilung  näher  bestimmten
Materialien,  Gegenstände  und  Tiere  zu  liefern,  und  die  beteiligten  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  sagen,  jede  für  ihr  Teil,  zu,  diese  Lieferungen
anzunehmen,  sofern  sie  der  gegebenen  näheren  Beschreibung  entsprechen
und  nach  Ansicht  des  Ausschusses  zur  Verwendung  beim  Wiederaufbau  nicht
ungeeignet  sind.

86.

Der  Ausschuß  bestimmt  den  Wert  der  Materialien,  Gegenstände  und
Tiere,  die,  wie  oben  bestimmt,  geliefert  werden,  und  die  alliierten  und
assoziierten  Regierungen,  welche  diese  Lieferungen  empfangen,  sind  damit
einverstanden,  daß  sie  mit  deren  Werte  belastet  werden  und  erkennen  an,
daß  die  entsprechende  Summe  als  eine  von  Deutschland  geleistete  Zahlung
gilt,  die  entsprechend  Artikel  237  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen  Vertrags
zu  verteilen  ist.

In  den  Fällen,  wo  das  Recht  ausgeübt  wird,  Wiederherstellung  in  Natur
zu  den  oben  festgesetzten  Bedingungen  zu  fordern,  hat  sich  der  Ausschuß  zu
vergewissern,  daß  die  Deutschland  gutgeschriebene  Summe  den  normalen
Wert  der  von  ihm  geleisteten  Arbeit  oder  der  von  ihm  gelieferten  Stoffe
darstellt,  und  daß  unter  Berücksichtigung  der  teilweisen  Wiedergutmachung

*)  Im  englischen  Text:  „Werkzeuge“.

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