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der  Schadensersatzanspruch  der  beteiligten  Macht  im  Verhältnis  des  so
gelieferten  Beitrags  zur  Wiedergutmachung  sich  mindert.

86.

Als  unmittelbare  Abschlagslieferung  auf  die  in  82a  obenerwähnten
Tiere  sagt  Deutschland  zu,  binnen  3  Monaten  seit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  die  nachstehenden  Mengen  an  lebenden  Tieren  zu  liefern,
und  zwar  monatlich  ein  Drittel  von  jeder  Art.

1.  An  die  französische  Regierung:
500  Zuchthengste  von  3  bis  7  Jahren;
30  000  Stutfüllen  und  Stuten  von  18  Monaten  bis  7  Jahren  von
Ardenner,  Boulonnaiser  oder  belgischer  Rasse;

2  000  Stiere  von  18  Monaten  bis  3  Jahren;

90  000  Milchkühe  von  2  bis  6  Jahren;

1  000  Böcke;
100  000  Schafe;

10  000  Ziegen.

2.  An  die  belgische  Regierung:
200  Zuchthengste  von  3  bis  7  Jahren,  schwere  belgische  Rasse;
5  000  Stuten  von  3  bis  7  Jahren,  schwere  belgische  Rasse;
5.000  Stutfüllen  von  18  Monaten  bis  3  Jahren,  schwere  belgische
Rasse;
2  000  Stiere  von  18  Monaten  bis  3  Jahren;
50  000  Milchkühe  von  2  bis  6  Jahren;
40  000  Färsen;
200  Böcke;
20  000  Schafe;
15  000  Mutterschweine.

Diegelieferten  Tiere  müssen  gesund  und  von  normaler  Beschaffenheitsein.

Der  Wert  der  so  gelieferten  Tiere  wird,  entsprechend  den  Bestimmungen
  des  §  5  dieser  Anlage,  auf  Deutschlands  Wiedergutmachungsschuld
angerechnet,  es  sei  denn,  daß  von  den  Tieren  festgestellt  wird,  daß  sie  zu
den  weggeführten  oder  beschlagnahmten  gehören.

87.

Ohne  die  Entscheidungen  des  Ausschusses,  wie  sie  in  84  dieser  Anlage
  vorgesehen  sind,  abzuwarten,  hat  Deutschland  die  Lieferungen  landwirtschaftlichen
  Geräts  an  Frankreich  fortzusetzen,  die  im  Artikel  III  des
Vertrags  vom  16.  Januar  1919  über  die  Verlängerung  des  Waffenstillstands
  vorgesehen  sind.

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