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Anlage  V.

81.

Deutschland  sagt  zu,  auf  jeweiliges  Erfordern  den  nachstehend  bezeichneten
  Signatarmächten  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  im  folgenden
näher  bestimmten  Mengen  von  Kohlen  und  Kohlennebenprodukten  zu
liefern.

82.

Deutschland  liefert  an  Frankreich  zehn  Jahre  lang  sieben  Millionen
Tonnen  Kohlen  jährlich.  Außerdem  liefert  Deutschland  jedes  Jahr  an  Frankreich
  eine  Kohlenmenge  gleich  dem  Unterschied  zwischen  der  Jahresförderung
  der  durch  den  Krieg  zerstörten  Bergwerke  des  Nordens  und  des  Pasde-Calais
  vor  dem  Kriege  und  der  Förderung  der  Bergwerke  dieses  Beckens
in  dem  in  Betracht  kommenden  Jahre').  Letztere  Lieferung  erfolgt  zehn
Jahre  lang;  ihre  Höchstmenge  beträgt  indes  nicht  mehr  als  zwanzig  Millionen
  Tonnen  jährlich  während  der  ersten  fünf  Jahre  und  acht  Millionen
Tonnen  jährlich  während  der  fünf  folgenden  Jahre.

Als  selbstverständlich  wird  hierbei  vorausgesetzt,  daß  die  Wiederinstandsetzung
  der  Bergwerke  des  Nordens  und  des  Pas-de-Calais  mit  allem  Nachdruck

  betrieben  wird.
83.

Deutschland  liefert  an  Belgien  zehn  Jahre  lang  acht  Millionen  Tonnen
Kohlen  jährlich.
84.
Deutschland  liefert  an  Italien  nachstehende  Höchstmengen  an  Kohle:
Juli  1919  bis  Juni  1920:  41/,  Millionen  Tonnen,

„  1920  „  „  1921:  6  l  r
7"  1921  »  »  1922:  7½  2  17  7“
„  1922  „  „  1923:  8  7½  7
„  1923  „  „  1924:  8½⅛  „  „

und  in  jedem  der  fünf  folgenden  Jahre  82/,  Millionen  Tonnen.

Wenigstens  zwei  Drittel  der  Lieferungen  müssen  auf  dem  Landwege
erfolgen.

86.

Deutschland  liefert  an  Luxemburg,  wenn  der  Wiedergutmachungsausschuß
  ein  entsprechendes  Verlangen  stellt,  eine  jährliche  Kohlenmenge
gleich  derjenigen,  die  Luxemburg  vor  dem  Kriege  an  deutscher  Kohle  jährlich
  verbraucht  hat.

*)  Im  englischen  Text:  „in  den  in  Betracht  kommenden  Jahren"“.
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