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86.
Die  Preise,  für  die  auf  Grund  des  vorstehenden  Bezugsrechts  gelieferten
Kohlenmengen  sind  folgende:

a)  Lieferung  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser.  —  Der  Preis
stellt  sich  wie  der  deutsche  Preis  frei  Grube,  den  die  deutschen
Reichsangehörigen  zahlen,  unter  Hinzurechnung  der  Fracht  bis  zur
französischen,  belgischen,  italienischen  oder  luxemburgischen  Grenze;
doch  darf  der  Preis  den  Preis  frei  Grube  der  britischen  Ausfuhrkohle
  nicht  übersteigen.  Falls  es  sich  um  belgische  Bunkerkohle
handelt,  darf  der  Preis  nicht  höher  sein  als  der  für  holländische
Bunkerkohle.

Die  Tarife  für  die  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  oder  auf
dem  Wasserwege  dürfen  nicht  höher  sein  als  die  niedrigsten  Tarife
für  gleichartige  Beförderungen  in  Deutschland.

b)  Lieferung  auf  dem  Seewege.  Der  Preis  ist  entweder  der
deutsche  Ausfuhrpreis  frei  an  Bord  in  den  deutschen  Häfen  oder
der  englische  Ausfuhrpreis  frei  an  Bord  in  den  englischen  Häfen,
und  zwar  immer  der  niedrigere  von  beiden.

87.
Die  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  können  die
Lieferung  von  Hüttenkoks  an  Stelle  der  Kohle  verlangen,  und  zwar  zum
Satz  von  drei  Tonnen  Koks  statt  vier  Tonnen  Kohle.

.

Deutschland  sagt  zu,  folgende  Erzeugnisse  an  Frankreich  jährlich  drei
Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zu  liefern  und
mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  an  die  französische  Grenze  zu  befördern:

Bendlel  35  000  t,
Steinkohlenter  .  50  000  t,
schwefelsaures  Ammoniack  30  000  t.

An  Stelle  des  Steinkohlenteers  treten  nach  Wahl  der  französischen  Regierung
  ganz  oder  zum  Teil  entsprechende  Mengen  von  Destillationserzeugnissen,
  wie  leichte  Ole,  schwere  Ole,  Anthrazen,  Naphthalin  oder  Teerpech.

·  19.

Der  Preis  für  den  Koks  und  für  die  in  §  8  genannten  anderen  Erzeugnisse
  ist  derselbe,  den  die  deutschen  Reichsangehörigen  zahlen.  Die  Berechnung
  der  Verpackung  und  der  Fracht  bis  zur  französischen  Grenze  oder
bis  zu  den  deutschen  Häfen  erfolgt  zu  den  vorteilhaftesten  Bedingungen,  die
für  gleiche  Erzeugnisse  deutschen  Reichsangehörigen  gewährt  werden.

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