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g  10.

Die  Bezugsrechte  auf  Grund  dieser  Anlage  werden  durch  Vermittlung
  des  Wiedergutmachungsausschusses  geltend  gemacht.  Der  Ausschuß
  ist  ermächtigt,  zwecks  Durchführung  obiger  Bestimmungen")  über
alle  Fragen,  betreffend  das  Verfahren  sowie  betreffend  die  Beschaffenheit
und  die  Menge  der  Lieferungen,  die  Menge  des  an  Stelle  der  Kohle  zu
liefernden  Koks,  die  Fristen  und  Art  der  Lieferung  und  Zahlung,  zu  befinden.
  Die  Anforderungen,  welchen  die  zweckdienlichen  Einzelangaben  beizufügen
  sind,  müssen  Deutschland  hunvertzwanzig  Tage  vor  dem  Lieferungstermin
  bekanntgegeben  werden,  soweit  es  sich  um  Lieferungen  vom  1.  Januar
  1920  ab  handelt,  und  dreißig  Tage  vor  jenem  Termin  bei  Lieferung
zwischen  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Vertrags
und  dem  1.  Januar  1920.  Bis  Deutschland  die  in  diesem  Paragraphen
vorgesehenen  Anforderungen  erhalten  hat,  bleiben  die  Bestimmungen  des
Protokolls  vom  25.  Dezember  1918  (Ausführung  des  Artikels  VI  des
Waffenstillstandsvertrags  vom  11.  November  1918)  in  Kraft.  Die  Anforderungen
  bezüglich  der  in  den  Is  7  und  8  vorgesehenen  Ersatzlieferungen  sind
der  deutschen  Regierung  mit  einer  von  dem  Ausschuß  für  ausreichend  erachteten
  Frist  bekanntzugeben.  Wenn  der  Ausschuß  sich  dahin  schlüssig  wird,  daß
die  vollständige  Erfüllung  der  Anforderungen  die  deutschen  eigenen  gewerblichen
  Bedürfnisse  übermäßig  beeinträchtigen  würde,  so  kann  er  Fristen
für  diese  Anforderungen  bewilligen  oder  sie  völlig  fallen  lassen  und  auf  diese
Weise  zugleich  die  Reihenfolge  der  Lieferungen  bestimmen;  doch  hat  die
als  Ersatz  für  Kohle  aus  zerstörten  Bergwerken  zu  liefernde  Kohle  den
Vorrang  vor  allen  übrigen  Lieferungen.

Anlage  VI.

81.

Zum  Zwecke  teilweiser  Wiedergutmachung  räumt  Deutschland  dem
Wiedergutmachungsausschuß  ein  Bezugsrecht  auf  Farbstoffe  und  chemischpharmazeutische
  Erzeugnisse  ein.  Menge  und  Art  wird  von  dem  Ausschuß
bestimmt.  Das  Bezugsrecht  reicht  bis  zu  fünfzig  v.  H.  der  Gesamtmenge  jeder
einzelnen  Art  von  Farbstoffen  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnissen,
die  sich  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  Deutschland  befinden,
  oder  über  die  Deutschland  zu  dieser  Zeit  verfügen  kann.

Das  Bezugerechtist  von  dem  Ausschuß  binnen  sechzig  Tagen  nach  Empfang
des  ausführlichen  Verzeichnisses  der  Vorräte  auszuüben.  Das  Verzeichnis
ist  dem  Ausschuß  in  der  von  ihm  gewünschten  Form  zu  liefern.

82.

Deutschland  gewährt  außerdem  dem  Wiedergutmachungsausschuß  für
die  Zeit  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  bis  zum  1.  Juli
1920,  sodann  für  jedes  nachfolgende  Halbjahr  bis  zum  1.  Januar  1925
ein  Bezugsrecht  auf  sämtliche  Farbstoffe  und  sämtliche  chemisch-pharma-*)

  Engli  tatt  „zwecks  Durchfü  biger  Besti  2  «
der  e  S  anung  obiger  Bestemmungen“  „vorbehaltlich

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