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zeutischen  Erzeugnisse  bis  zu  fünfundzwanzig  v.  H.  der  deutschen  Erzeugung
  im  vorangehenden  Halbjahr,  oder  wenn  nach  Ansicht  des  Ausschusses
die  Erzeugung  während  dieses  Halbjahrs  hinter  der  normalen  zurückblieb,
bis  zu  fünfundzwanzig  v.  H.  der  normalen  Erzeugung.

Dieses  Bezugsrecht  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Eingang  einer  Aufstellung
  über  die  Erzeugung  des  letzten  Halbjahrs  auszuüben;  die  Aufstellung
  ist  von  der  deutschen  Regierung  beim  Ablauf  jeden  Halbjahrs  in
der  von  dem  Ausschuß  vorgeschriebenen  Form  vorzulegen.

83.

Der  Preis  der  Farbstoffe  und  der  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnisse,
  die  in  Ausführung  des  81  geliefert  werden,  wird  von  dem  Ausschuß
auf  Grund  der  Nettoausfuhrpreise  vor  dem  Kriege  und  unter  Berücksichtigung
  der  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  des  Herstellungspreises
  festgestellt.

Für  die  Farbstoffe  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnisse,  die  in
Ausführung  des  §  2  geliefert  werden,  wird  der  Preis  von  dem  Ausschuß
auf  Grund  der  Nettoausfuhrpreise  vor  dem  Kriege  und  unter  Berücksichtigung
  der  eingetretenen  Veränderungen  des  Herstellungspreises  oder
auf  Grund  des  niedrigsten,  irgendeinem  andern  Käufer  bewilligten  Verkaufspreises

  derselben  Stoffe  festgesetzt.
"§  4.

Alle  Einzelheiten,  insbesondere  bezüglich  der  Art  und  des  Zeitpunkts
der  Geltendmachung  des  Bezugsrechts  und  der  Lieferung  und  auch  alle
Fragen,  die  bei  der  Ausführung  der  obigen  Vorschriften  hervortreten,
werden  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  geregelt,  dem  die  deutsche
Regierung  alle  erforderlichen  Auskünfte  zu  beschaffen  und  jede  von  ihm
verlangte  Unterstützung  zu  gewähren  hat.

86.

Unter  Farbstoffen  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnissen  im
Sinne  dieser  Anlage  sind  sowohl  alle  Farbstoffe  und  alle  synthetischen
chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnisse  als  auch  alle  Zwischenerzeugnisse  und
andere  zu  verstehen,  die  in  den  entsprechenden  Industrien  verwendet  und
zum  Verkauf  hergestellt  werden.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
auch  Anwendung  auf  Chinarinde  und  Chininsalze.

Anlage  VII.

Deutschland  verzichtet  im  eigenen  Namen  und  im  Namen  seiner  Angehörigen
  zugunsten  der  alliierten  und  assozüerten  Hauptmächte  auf  alle
Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte  jeder  Art,  die  es  auf  nachstehend  aufgeführte
  Kabel  oder  Teile  von  Kabeln  besitzt:

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