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Teil  IX.
Finanzielle  Bestimmungen.
Artikel  248.

Unter  Vorbehalt  der  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  etwa  bewilligten
  Ausnahmen  haften  der  gesamte  Besitz  und  alle  Einnahmequellen
des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  an  erster  Stelle  für  die
Bezahlung  der  Kosten  der  Wiedergutmachung  und  aller  anderen  Lasten,
die  sich  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrag  oder  aus  allen  ihn  ergänzenden
Verträgen  und  Übereinkommen  oder  aus  den  zwischen  Deutschland  und
den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  während  des  Waffenstillstands  und
seinen  Verlängerungen  geschlossenen  Abmachungen  ergeben.

Bis  zum  1.  Mai  1921  darf  die  deutsche  Regierung  ohne  vorherige  Zustimmung
  der  durch  den  Wiedergutmachungsausschuß  vertretenen  alliierten
und  assoziierten  Mächte  weder  Gold  ausführen  oder  darüber  verfügen,
noch  seine  Ausfuhr  oder  die  Verfügung  darüber  gestatten.

Artikel  249.

Deutschland  trägt  die  gesamten  Unterhaltskosten  der  alliierten  und
assoziierten  Heere  in  den  besetzten  deutschen  Gebieten  von  der  Unterzeichnung
  des  Waffenstillstandsvertrags  vom  11.  November  1918  an.  Darunter
fallen:  die  Ausgaben  für  die  Ernährung  der  Personen  und  Tiere,  für  Einquartierung
  und  Unterbringung,  für  Sold  und  andere  Gebührnisse,  für
Gehälter  und  Löhne,  für  Nachtlager,  Heizung,  Beleuchtung,  Bekleidung,
Ausrüstung,  Geschirr"),  Bewaffnung  und  rollendes  Material,  für  Flugwesen,
  Kranken=  und  Verwundetenbehandlung,  Veterinär=  und  Remontewesen,
  das  gesamte  Beförderungswesen  (wie  Eisenbahn,  See=  und  Flußschiffahrt
  und  Lastkraftfahrzeuge),  Verkehrs=  und  Nachrichtenwesen,  überhaupt
  für  die  Verwaltungs=  und  technischen  Dienstzweige,  die  für  die  Ausbildung
  der  Truppen,  die  Erhaltung  ihrer  Bestände  und  ihrer  militärischen
Leistungsfähigkeit  erforderlich  sind.

Die  deutsche  Regierung  hat  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
alle  Ausgaben  der  obenbezeichneten  Art,  soweit  sie  auf  Käufen  oder  Beitreibungen
  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  in  den  besetzten
Gebieten  beruhen,  in  Mark  zum  Tageskurs  oder  zu  dem  von  Deutschland
zugestandenen"*)  Kurse  zu  erstatten.  Alle  anderen  oben  aufgeführten  Ausgaben

  sind  in  Mark  Gold  zu  bezahlen.

*)  Im  englischen  Text:  „Geschirr  und  Sattelzeug“.
5#*)  Im  englischen  Text:  „zum  vereinbarten  Kurse“.
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