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Artikel  250.

Deutschland  bestätigt  die  Ubergabe  des  gesamten  an  die  alliierten  und
assozijerten  Mächte  in  Ausführung  des  Waffenstillstandsvertrags  vom
11.  November  1918  und  aller  späteren  Waffenstillstandsabkommen  ausgelieferten
  Materials  und  erkennt  das  Recht  der  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  auf  dieses  Material  an.

Der  Wert  des  gemäß  Artikel  VII  des  Waffenstillstandsvertrags  vom
11.  November  1918  oder  Artikel  III  des  Waffenstillstandsvertrags  vom
16.  Januar  1919  ausgelieferten  Materials  kommt  von  der  Wiedergutmachungsforderung
  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  in  Abzug
und  wird  Deutschland  gutgeschrieben;  der  Wert  wird  durch  Schätzung  des
im  Artikel  233  Teil  VIII  (Wiedergutmachungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
  vorgesehenen  Wiedergutmachungsausschusses  festgesetzt.  Das  gleiche
gilt  für  alles  sonstige  in  Ausführung  des  Waffenstillstandsvertrags  vom  11.  November
  1918  und  aller  späteren  Waffenstillstandsabkommen  ausgelieferte
Material,  bei  dem  mit  Rücksicht  auf  seinen  nichtmilitärischen  Charakter  nach
Ansicht  des  Wiedergutmachungsausschusses  der  Wert  der  deutschen  Regierung
  zu  vergüten  ist.

Nicht  gutgeschrieben  wird  der  deutschen  Regierung  das  Gut  der
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  oder  ihrer  Staatsangehörigen,  das
auf  Grund  der  Waffenstillstandsverträge  in  Natur  zurückgegeben  oder  ausgeliefert

  worden  ist.

Artikel  251.
Die  vorzugsweise  Befriedigung  gemäß  Artikel  248  findet  unter  dem
im  letzten  Absatz  des  gegenwärtigen  Artikels  erwähnten  Vorbehalt  in
folgender  Reihenfolge  statt:
a)  die  in  Artikel  249  näher  aufgeführten  Kosten  der  Besatzungsarmeen
während  des  Waffenstillstands  und  seiner  Verlängerungen;
b)  die  in  Artikel  249  näher  aufgeführten  Kosten  aller  Besatzungsarmeen
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags;

e)  der  Betrag  der  Wiedergutmachungen,  der  sich  aus  dem  gegenwärtigen
  Vertrag  oder  den  ergänzenden  Verträgen  und  Übereinkommen
  ergibt;

d)  alle  anderen  Verpflichtungen  Deutschlands  aus  den  Waffenstilstandsabkommen,
  dem  gegenwärtigen  Vertrag  oder  den  ergänzenden
  Verträgen  und  Übereinkommen.

Die  Kosten  der  Versorgung  Deutschlands  mit  Lebensmitteln  und  Rohstoffen
  und  alle  von  Deutschland  zu  leistenden  Zahlungen,  soweit  sie  von
den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  für  notwendig  erachtet  werden,
um  Deutschland  die  Erfüllung  seiner  Wiedergutmachungsverpflichtung  zu
ermöglichen,  haben  Vorrang  in  dem  Maße  und  unter  den  Bedingungen,
die  von  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  festgesetzt  worden  sind
oder  noch  werden.

Artikel  252.

Das  Verfügungsrecht  jeder  einzelnen  der  alliierten  und  assoziierten
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