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Mächte  über  die  feindlichen  Guthaben  und  das  feindliche  Eigentum,  die  sich
bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  im  Bereich  ihrer  Gerichtsbarkeit
  befinden,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Artikel  253.

Ordnungsmäßig  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  oder
ihrer  Staatsangehörigen  von  dem  Deutschen  Reiche  oder  den  deutschen
Staaten  oder  von  deutschen  Reichsangehörigen  an  ihrem  Gut  oder
ihren  Einnahmen  bestellte  Pfänder  oder  Hypotheken  werden  von  diesen
Bestimmungen  in  keiner  Weise  berührt,  falls  die  Bestellung  dieser  Pfänder
oder  Hypotheken  vor  Eintritt  des  Kriegszustands  zwischen  der  deutschen
Regierung  und  der  beteiligten  Regierung  erfolgt  ist.

Artikel  254.

Die  Mächte,  denen  deutsche  Gebietsteile  abgetreten  werden,  übernehmen
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Artikels  255  die  Verpflichtung
zur  Zahlung:

1.  eines  Teiles  der  Schuld  des  Deutschen  Reichs  nach  ihrem  Stande
vom  1.  August  1914.  Der  Wiedergutmachungsausschuß  bezeichnet  eine  bestimmte
  Gattung  von  Einkünften,  die  nach  seinem  Urteil  das  rechte  Bild
von  der  Zahlungsfähigkeit  der  abgetretenen  Gebietsteile  ergeben.  Der  zu
übernehmende  Anteil  wird  alsdann  nach  dem  Durchschnitt  der  drei  Rechnungsjahre
  1911,  1912  und  1913  auf  Grund  des  Verhältnisses  berechnet,  in
dem  diese  Einkünfte  in  dem  abgetretenen  Gebietsteil  zu  den  entsprechenden
Einkünften  des  gesamten  Deutschen  Reichs  stehen.

2.  eines  Teiles  der  am  1.  August  1914  bestehenden  Schuld  des  deutschen
Staates,  dem  das  abgetretene  Gebiet  angehörte.  Die  Berechnung  erfolgt

nach  dem  gleichen  Grundsatz  wie  oben.
Diese  Anteile  werden  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  festgesetzt.

Die  Art  der  Erfüllung  der  so  übernommenen  Verpflichtung  an  Kapital
und  Zinsen  wird  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  festgesetzt.  Sie
kann  unter  anderem  die  Form  haben,  daß  die  erwerbende  Regierung  die
Verpflichtungen  Deutschlands  aus  den  deutschen  Schuldverschreibungen,
die  sich  in  Händen  ihrer  eigenen  Staatsangehörigen  befinden,  übernimmt.
Falls  aber  die  angewandte  Methode  Zahlungen  an  die  deutsche  Regierung
selbst  mit  sich  brächte,  erfolgen  diese  Zahlungen  statt  dessen  an  den  Wiedergutmachungsausschuß
  in  Anrechnung  auf  die  deutsche  Wiedergutmachungsschuld,
  solange  auf  diese  noch  irgendein  Betrag  rückständig  ist.

Artikel  255.

1.  Mit  Rücksicht  auf  die  Weigerung  Deutschlands  im  Jahre  1871,  einen
Anteil  der  französischen  Schuld  zu  übernehmen,  wird  Frankreich,  soweit
Elsaß-Lothringen  in  Betracht  kommt,  in  Abweichung  von  den  vorstehenden
Bestimmungen  von  jeder  Zahlung  gemäß  Artikel  254  befreit.

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