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2.  Soweit  Polen  in  Betracht  kommt,  wird  derjenige  Anteil  der  Schuld,
dessen  Ursprung  der  Wiedergutmachungsausschuß  auf  Maßnahmen  der
deutschen  und  preußischen  Regierung  zur  deutschen  Besiedlung  Polens  zurückführt,
  von  der  teilweisen  Schuldenübernahme  im  Sinne  des  Artikels  264
ausgenommen.

3.  Soweit  andere  abgetretene  Gebietsteile  als  Elsaß-Lothringen  in  Betracht
  kommen,  wird  derjenige  Anteil  der  Schuld  des  Deutschen  Reiches
oder  der  deutschen  Staaten,  dessen  Betrag  nach  dem  Urteil  des  Wiedergutmachungsausschusses
  den  Aufwendungen  des  Deutschen  Reiches  oder  der
deutschen  Staaten  für  das  im  Artikel  256  erwähnte  Gut  und  Eigentum  entspricht,
  von  der  Schuldübernahme  im  Sinne  des  Artikels  254  ausgenommen.

Artikel  256.

Die  Mächte,  in  deren  Besitz  deutsches  Gebiet  übergeht,  erwerben
gleichzeitig  alles  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen
Staaten,  das  in  diesen  Gebieten  gelegen  ist.  Der  Wert  dieser  Erwerbungen
wird  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß  festgestellt  und  von  dem  erwerbenden
  Staate  an  diesen  bezahlt,  um  der  deutschen  Regierung  auf  die
Wiedergutmachungsschuld  gutgeschrieben  zu  werden.

Im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  das  gesamte  Eigentum  der  Krone,  des
Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  sowie  das  Privateigentum  des
vormaligen  deutschen  Kaisers  und  der  anderen  königlichen  Personen  als  zum
Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  gehörig.

In  Anbetracht  der  Bedingungen,  unter  denen  im  Jahre  1871  Elsaß-Lothringen
  an  Deutschland  abgetreten  worden  ist,  wird  Frankreich  mit
Bezug  auf  Elsaß-Lothringen  von  jeder  im  gegenwärtigen  Artikel  vorgesehenen
  Zahlung  oder  Gutschrift  zugunsten  Deutschlands  für  den  Wert  des  in
Elsaß-Lothringen  belegenen  und  dem  Reich  oder  den  deutschen  Staaten
gehörigen  Guts  und  Eigentums  befreit.

Ebenso  wird  Belgien  von  jeder  Zahlung  oder  Gutschrift  zugunsten
Deutschlands  für  den  Wert  des  dem  Reiche  oder  den  deutschen  Staaten  gehörigen
  und  in  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  Belgien
fallenden  Gebietsteilen  belegenen  Gutes  und  Eigentums  befreit.

Artikel  257.

Was  die  bisher  deutschen  Gebiete  einschließlich  der  Kolonien,  Protektorate
  und  zugehörigen  Gebiete  anbelangt,  die  gemäß  Artikel  22  Teil  1
(Völkerbundssatzung)  des  gegenwärtigen  Vertrags  unter  die  Verwaltung
eines  Mandatars  treten,  so  übernimmt  weder  das  Gebiet  noch  die  Mandatarmacht
  einen  Teil  des  Schuldendienstes  des  Reichs  oder  der  deutschen  Staaten.

Alles  dem  Reiche  oder  den  deutschen  Staaten  gehörige  und  in  solchen
Gebieten  belegene  Gut  und  Eigentum  geht  zugleich  mit  den  Gebieten  auf

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