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die  Mandatarmacht  als  solche  über,  und  es  ist  aus  Anlaß  dieses  Uberganges
keinerlei  Zahlung  oder  Gutschrift  zugunsten  jener  Regierungen  zu  bewirken.

Im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  das  gesamte  Eigentum  der  Krone,  des
Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  sowie  das  Privateigentum  des
vormaligen  deutschen  Kaisers  und  der  anderen  königlichen  Personen  als  zum
Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten  gehörig.

Artikel  258.

Deutschland  verzichtet  auf  jede  Vertretung  oder  Beteiligung  bei  der  Verwaltung
  und  Beausfsichtigung  von  Ausschüssen,  staatlichen  Stellen  und
Staatsbanken  und  jede  Vertretung  oder  Beteiligung  bei  sonstigen  finanziellen
  und  wirtschaftlichen  Aufsichts=  oder  Verwaltungsorganisationen
internationaler  Art  in  irgendeinem  der  alliierten  und  assoziierten  Staaten,
in  Osterreich,  in  Ungarn,  in  Bulgarien  oder  der  Türkei  oder  in  den  Besitzungen
  und  zugehörigen  Gebieten  der  genannten  Staaten  sowie  im  ehemaligen
  russischen  Reich,  die  ihm  oder  seinen  Angehörigen  durch  Verträge,
Ülbereinkommenoder  Abmachungen  irgendwelcher  Art  bislang  zugesichert  war.

Artikel  259.

1.  Deutschland  verpflichtet  sich,  binnen  einem  Monat  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  den  von  den  allüerten  und  assoziierten
  Hauptmächten  bezeichneten  Behörden  die  Summe  auszuantworten,
  die  bei  der  Reichsbank  auf  den  Namen  des  Verwaltungsrats  der
türkischen  Staatsschuldenverwaltung  als  Unterlage  für  die  erste  Papiergeldausgabe
  der  türkischen  Regierung  in  Gold  hinterlegt  werden  sollte.

2.  Deutschland  erkennt  seine  Verpflichtung  an,  zwölf  Jahre  hindurch
jährlich  die  Goldzahlungen  zu  bewirken,  auf  welche  die  von  ihm  zu  verschiedenen
  Zeitpunkten  auf  den  Namen  des  Verwaltungsrats  der  türkischen
Staatsschuldenverwaltung  als  Unterlage  der  zweiten  und  der  folgenden
Papiergeldausgaben  der  türkischen  Regierung  hinterlegten  deutschen  Schatzanweisungen
  lauten.

3.  Deutschland  verpflichtet  sich,  binnen  einem  Monat  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrages  den  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  hierfür  bezeichneten  Behörden  das  bei  der  Reichsbank  oder  an  anderer
  Stelle  hinterlegte  Golddepot  auszuantworten,  das  den  rückständigen
Teil  des  am  5.  Mai  1915  vom  Verwaltungsrat  der  türkischen  Staatsschuldenverwaltung
  der  Kaiserlich  osmanischen  Regierung  zugesagten  Goldvorschusses
  darstellt.

4.  Deutschland  verpflichtet  sich,  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  seine  etwaigen  Rechte  an  der  Summe  Gold  und  Silber  zu  übertragen,
  die  es  dem  türkischen  Finanzministerium  im  November  1918  als  Anschaffung
  für  die  im  Mai  1919  fällige  Zahlung  für  den  Dienst  der  inneren
türkischen  Anleihe  überwiesen  hat.

5.  Deutschland  verpflichtet  sich,  bimnen  einem  Monat  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  den  alliierten  und  assoziierten  Haupt-267

