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mächten  alle  Goldsummen  auszuantworten,  die  Deutschland  oder  seinen  Angehörigen
  aus  Anlaß  der  von  ihnen  der  österreichisch-ung  arischen  Regierung
gewährten  Vorschüsse  als  Pfand  oder  sonstige  Sicherheit  überwiesen  wurden.

6.  Deutschland  bestätigt  seinen  im  Artikel  XV  des  Waffenstillstandsvertrags
  vom  11.  November  1918  ausgesprochenen  Verzicht  auf  alle  Vorteile
aus  den  Bestimmungen  der  Verträge  von  Bukarest  und  Brest-Litowsk  und
ihrer  Zusatz-Verträge.  Die  Bestimmung  des  Artikels  292  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  bleibt  unberührt.

Es  verpflichtet  sich,  alles,  was  es  an  Zahlungsmitteln,  Bargeld,  Werten,
begebbaren  Handelspapieren  oder  Erzeugnissen  auf  Grund  der  vorgenannten
  Verträge  erhalten  hat,  je  nachdem  auf  Rumänien  oder  auf  die  allüerten
und  assoziierten  Hauptmächte  zu  übertragen.

7.  Die  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  auf  Grund  der  Bestimmungen
dieses  Artikels  zu  liefernden,  zu  zahlenden  oder  zu  übertragenden  Barbeträge,
  Zahlungsmittel,  Werte  und  Erzeugnisse  aller  Art  wird  von  den
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  später  bestimmt.

Artikel  260.

Unbeschadet  des  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags  von  Deutschland
  ausgesprochenen  Verzichts  auf  eigene  Rechte  oder  Rechte  seiner  Angehörigen
  kann  der  Wiedergutmachungsausschuß  binnen  einem  Jahre  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  fordern,  daß  Deutschland  alle
Rechte  oder  Beteiligungen  deutscher  Reichsangehöriger  an  allen  öffentlichen
Unternehmungen  oder  Konzessionen  in  Rußland,  China,  Osterreich,  Ungarn,
Bulgarien,  der  Türkei,  den  Besitzungen  und  zugehörigen  Gebieten  dieser
Staaten  oder  in  Gebieten,  die  früher  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten
gehört  haben  und  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags  abgetreten  werden
müssen  oder  unter  die  Verwaltung  eines  Mandatars  treten,  erwirbt;  andererseits
  hat  die  deutsche  Regierung  binnen  sechs  Monaten  nach  Geltendmachung
dieser  Forderung  die  Gesamtheit  dieser  Rechte  und  Beteiligungen  sowie  alle
Rechte  und  Beteiligungen,  die  Deutschland  etwa  selbst  besitzt,  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  zu  übertragen.

Deutschland  übernimmt  die  Verpflichtung,  seine  auf  diese  Weise  enteigneten
  Angehörigen  zu  entschädigen.  Der  Wiedergutmachungsausschuß
setzt  den  Wert  der  übertragenen  Rechte  und  Beteiligungen  fest  und  schreibt
Deutschland  die  entsprechenden  Summen  auf  die  Wiedergutmachungsschuld
gut.  Die  deutsche  Regierung  hat  dem  Wiedergutmachungsausschuß  binnen
sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  eine  Liste
aller  in  Betracht  kommenden  Rechte  und  Beteiligungen  zu  übermitteln,
einerlei,  ob  die  Rechte  und  Beteiligungen  bereits  erworben  oder  nur  Anwartschaften
  oder  noch  nicht  ausgeübt  sind,  und  hat  zugunsten  der  alliierten  und

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