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assoziierten  Mächte  sowohl  in  seinem  eigenen  Namen  wie  in  dem  seiner  Angehörigen
  auf  alle  obigen  Rechte  und  Beteiligungen,  die  in  der  vorgenannten
Liste  etwa  nicht  verzeichnet  sind,  zu  verzichten.

Artikel  261.

Deutschland  verpflichtet  sich,  auf  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte
seine  gesamten  Forderungen  an  Osterreich-Ungarn,  Bulgarien  und  die
Türkei  zu  übertragen,  insbesondere  diejenigen,  die  sich  aus  der  Erfüllung
von  Verpflichtungen  ergeben  oder  ergeben  werden,  die  es  diesen  Mächten
gegenüber  während  des  Krieges  übernommen  hat.

Artikel  262.

Jede  Barzahlungsverpflichtung  Deutschlands  aus  dem  gegenwärtigen
Vertrage.  die  in  Mark  Gold  ausgedrückt  ist,  ist  nach  Wahl  der  Gläubiger  zu
errüllen  in  Pfund  Sterling  zahlbar  London,  in  Golddollars  der  Vereinigten
Stoaten  zahlbar  New-VYork,  in  Goldfranken  zahlbar  Paris  und  in  Goldlire
zahlbar  Rom.

Bei  Ausführung  des  gegenwärtigen  Artikels  bestimmt  sich  Gewicht  und
Feingehalt  für  die  oben  genannten  Münzen  jeweils  nach  den  am  1.  Januar
1914  in  Geltung  gewesenen  gesetzlichen  Vorschriften.

.  Artikel  263.

Deutschland  gewährleistet  der  brasilianischen  Regierung  die  Rückzahlung
aller  bei  dem  Bankhause  Bleichröder  in  Berlin  hinterlegten  Summen,
die  aus  dem  Verkauf  von  Kaffee  des  Staates  Sao  Paulo  in  den  Häfen  von
Hamburg,  Bremen,  Antwerpen  und  Triest  herrühren;  die  Summe  ist  zu
dem  vereinbarten  Satze  oder  den  vereinbarten  Sätzen  zu  verzinsen.  Da
sich  Deutschland  der  rechtzeitigen  Überweisung  der  genannten  Summen  an
den  Staat  Sao  Paulo  widersetzt  hat,  gewährleistet  es  gleichfalls,  daß  die
Zahlung  zum  Markkurse  des  Hinterlegungstags  erfolgt.

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