Friedensvertrag.

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Teil  X.
Wirtschaftliche  Bestimmungen.

Abschnitt  I.
Handelsbeziehungen.

Kapitel  1.
Zollregelung,  Zollabgaben  und  Zollbeschränkungen.

Artikel  264.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  Waren,  Roh=  oder  Fertigerzeugnisse
irgendeines  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  bei  der  Einfuhr  in  das
deutsche  Gebiet  ohne  Rücksicht  auf  den  Abgangsort  keinen  anderen  oder
höheren  Gebühren  oder  Abgaben,  einschließlich  der  inneren  Steuern,  zu
unterwerfen  als  denen,  welchen  die  gleichen  Waren,  Roh=  oder  Fertigerzeugnisse
  irgendeines  anderen  der  genannten  Staaten  oder  irgendeines
anderen  fremden  Landes  unterworfen  sind.

Deutschland  darf  gegen  die  Einfuhr  von  Waren,  Natur=  oder  Gewerbserzeugnissen
  der  Gebiete  irgendeines  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten
bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Gebiet,  ohne  Rücksicht  auf  den  Abgangsort,
keinerlei  Verbote  oder  Beschränkungen  beibehalten  oder  erlassen,  die  sich
nicht  in  gleicher  Weise  auf  die  Einfuhr  der  gleichen  Waren,  Roh=  oder
Fertigerzeugnisse  irgendeines  anderen  der  genannten  Staaten  oder  irgendeines
  anderen  fremden  Landes  erstrecken.

Artikel  265.

Deutschland  verpflichtet  sich  ferner,  in  seinen  Grundsätzen  für  die  Regelung
  der  Einfuhr  keine  unterschiedliche  Behandlung  zum  Nachteil  des  Handels
irgendeines  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  gegenüber  irgendeinem
anderen  der  genannten  Staaten  oder  irgendeinem  anderen  fremden  Lande
eintreten  zu  lassen,  auch  nicht  mittelbar  etwa  durch  seine  Zollverwaltungsoder
  Zollabfertigungsvorschriften,  seine  Untersuchungs=  oder  Analsiermethoden,
  seine  Zahulngsvorschriften  für  die  Gebühren,  seine  Tarifierungsoder
  Tarifauslegungsgrundsätze  oder  durch  Monopole.

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