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Artikel  266.

Was  die  Ausfuhr  betrifft,  so  verpflichtet  sich  Deutschland,  die  Waren,
Roh=  oder  Fertigerzeugnisse  bei  der  Ausfuhr  aus  dem  deutschen  Gebiete
  nach  den  Gebieten  irgendeines  der  allü#erten  oder  assoziierten  Staaten
keinen  anderen  oder  höheren  Gebühren  oder  Abgaben,  einschließlich  der
inneren  Steuern,  zu  unterwerfen,  als  denen,  die  für  die  gleichen  Waren
bei  der  Ausfuhr  nach  irgendeinem  anderen  der  genannten  Staaten  oder  nach
irgendeinem  fremden  Lande  entrichtet  werden.

Deutschland  darf  gegen  die  Ausfuhr  irgendwelcher  Waren  aus  dem  deutschen
  Gebiete  nach  irgendeinem  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  keinerlei
  Verbote  oder  Beschränkungen  beibehalten  oder  erlassen,  die  sich  nicht  in
gleicher  Weise  auf  die  Ausfuhr  der  gleichen  Waren,  Roh=  oder  Fertigerzeugnisse
  nach  irgendeinem  anderen  der  genannten  Staaten  oder  nach
irgendeinem  anderen  fremden  Lande  erstrecken.

Artikel  267.

Alle  Vergünstigungen,  Befreiungen  oder  Vorzugsrechte  in  bezug  auf
die  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  von  Waren,  die  von  Deutschland  irgendeinem
  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten  oder  irgendeinem  anderen
fremden  Lande  eingeräumt  werden,  treten  gleichzeitig  und  bedingungslos
ohne  besonderen  Antrag  und  ohne  Gegenleistung  für  sämtliche  alliierten  oder
assoziierten  Staaten  in  Geltung.

Artikel  268.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  264  bis  267  dieses  Kapitels  und  des  Artikel
323  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  erleiden  folgende  Ausnahmen:

a)  Während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  genießen  die  Roh=  oder  Fertigerzeugnisse,
  die  aus  den  mit  Frankreich  wieder  vereinigten  elsässischen  und
lothringischen  Gebieten  stammen  oder  herkommen,  bei  ihrem  Eingang
  in  das  deutsche  Zollgebiet  vollständige  Zollfreiheit.

Die  französische  Regierung  wird  alljährlich  durch  einen  der

deutschen  Regierung  mitzuteilenden  Beschluß  die  Art  und  Menge
der  Erzeugnisse  festsetzen,  denen  diese  Befreiung  zustatten  kommt.

Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  so  jährlich  nach  Deutschland
  gesandt  werden  können,  dürfen  den  Jahresdurchschnitt  der
im  Laufe  der  Jahre  1911  bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten.


Außerdem  verpflichtet  sich  die  deutsche  Regierung,  während  des
oben  angegebenen  Zeitraums  aus  Deutschland  Garne,  Gewebe
und  andere  Spinnstoffe  oder  Gespinstwaren  aller  Art  und  in  jedem
Zustand,  die  aus  Deutschland  in  die  elsässischen  oder  lothringischen
Gebiete  gehen,  um  dort  irgendeinem  Veredelungsverfahren,  wie
Bleichen,  Färben,  Bedrucken,  Merzerisieren,  Gazieren,  Zwirnen
oder  Zurichten  unterworfen  zu  werden,  frei  aus  Deutschland
ausgehen  und  frei  von  allen  Zöllen  und  anderen  Abgaben,  einschließlich
  der  inneren  Steuern,  nach  Deutschland  wiedereingehen  zu  lassen.

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