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Kapitel  II.

Schiffahrt.

Artikel  271.
In  Bezug  auf  Fischerei,  Küstenschiffahrt  und  Schleppschiffahrt  zur  See
sollen  die  Schiffe  und  Boote  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  den

deutschen  Hoheitsgewässern  die  Behandlung  erfahren,  die  den  Schiffen  und
Booten  der  meistbegünstigten  Nation  zugestanden  wird.

Artikel  272.

Deutschland  ist  damit  einverstanden,  daß  ohne  Rücksicht  auf  alle  gegenteiligen
  Bestimmungen  in  den  Ubereinkommen,  betreffend  die  Fischerei
und  den  Handel  mit  geistigen  Getränken  in  der  Nordsee,  alle  Untersuchungsund
  Polizeirechte,  soweit  Fischereifahrzeuge  der  alliierten  Mächte  in  Betracht
kommen,  lediglich  durch  Fahrzeuge  dieser  Mächte  ausgeübt  werden.

Artikel  273.

Alle  Arten  Zeugnisse  oder  Papiere,  die  sich  auf  Schiffe  und  Boote  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  beziehen  und  die  von  Deutschland  vor
dem  Kriege  als  gültig  anerkannt  waren  oder  in  Zukunft  durch  die  Hauptseestaaten
  als  gültig  anerkannt  werden  sollten,  werden  von  Deutschland
als  gültig  und  gleichwertig  mit  den  den  deutschen  Schiffen  ausgefolgten
entsprechenden  Zeugnissen  anerkannt.

Ebenso  sind  die  Zeugnisse  und  Papiere,  die  von  den  neuen  Staaten  ihren
Schiffen  und  Booten  ausgefolgt  werden,  gleichviel,  ob  die  Staaten  über
Meeresküsten  verfügen  oder  nicht,  unter  der  Voraussetzung  anzuerkennen,
daß  diese  Zeugnisse  und  Papiere  in  Übereinstimmung  mit  den  in  den  Hauptseestaaten
  allgemein  geltenden  Gebräuchen  ausgestellt  sind.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  sind  sich  darüber  einig,  die  Flagge
der  Schiffe  jeder  nicht  über  Meeresküsten  verfügenden  alliierten  und  assoziierten
  Macht  anzuerkennen,  wenn  die  Schiffe  an  einem  einzigen  bestimmten
auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Orte  eingetragen  sind.  Dieser  Ort  gilt  als
Registerhafen  der  Schiffe.

Kapitel  III.
Unlauterer  Wettbewerb.

Artikel  274.

Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  erforderlichen  Gesetzgebungs-  oder  Verwaltungsmaßnahmen
  zu  treffen,  um  die  Roh-  oder  Fertigerzeugnisse
einer  jeden  alliierten  oder  assoziierten  Macht  gegen  jede  Art  von  unlauterem
Wettbewerb  im  Handelsverkehr  zu  schützen.

Deutschland  verpflichtet  sich,  durch  Beschlagnahme  und  durch  alle  anderen
  geeigneten  Rechtsbehelfe  die  Ein-  und  Ausfuhr  sowie  für  das  In-279
