—  141  —

land  die  Herstellung,  den  Umlauf,  den  Verkauf  und  das  Feilbieten  aller  Erzeugnisse
  oder  Waren  zu  unterdrücken  und  zu  verhindern,  die  auf  dem
betreffenden  Gegenstand  selbst  oder  seiner  unmittelbaren  Aufmachung  oder
seiner  äußeren  Verpackung  irgendwelche  Marken,  Namen,  Aufschriften  oder
Zeichen  tragen,  welche  unmittelbar  oder  mittelbar  falsche  Angaben  über
Ursprung,  Gattung,  Art  oder  charakteristische  Eigenschaften  dieser  Erzeugnisse
  oder  Waren  darstellen.

Artikel  275.

Deutschland  verpflichtet  sich  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit
auf  diesem  Gebiet,  die  in  einem  alliierten  oder  assoziierten  Lande  geltenden
und  durch  die  zuständigen  Behörden  Deutschland  gehörig  bekanntgegebenen
Gesetze  und  in  Übereinstimmung  mit  diesen  Gesetzen  ergangenen  Verwaltungsoder
  Gerichtsentscheidungen  zu  beobachten,  wodurch  das  Recht  auf  eine
Lagebezeichnung  für  die  in  dem  betreffenden  Lande  erzeugten  Weine
oder  geistigen  Getränke  bestimmt  oder  geregelt  wird  oder  wodurch  die  Bedingungen
  bestimmt  oder  geregelt  werden,  an  welche  die  Erlaubnis  zum
Gebrauch  einer  Lagebezeichnung  geknüpft  ist.  Die  Ein=  und  Ausfuhr,
die  Herstellung,  der  Umlauf,  der  Verkauf  oder  das  Feilbieten  von  Erzeugnissen
  oder  Waren,  die  den  obengenannten  Gesetzen  oder  Entscheidungen
zuwiderlaufende  Lagebezeichnungen  tragen,  sind  von  Deutschland  zu
untersagen  und  durch  die  im  vorigen  Artikel  vorgeschriebenen  Maßnahmen
  zu  unterdrücken.

Kapitel  IV.
Behandlung  der  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierken  Mächte.

Artikel  276.
Deutschland  verpflichtet  sich:

a)  die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
hinsichtlich  der  Ausübung  von  Handwerk,  Beruf,  Handel  und
Gewerbe  keiner  Ausschlußmaßregel  zu  unterwerfen,  die  nicht  in
gleicher  Weise  und  ausnahmslos  für  alle  Ausländer  gilt;

b)  die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
keinen  Vorschriften  oder  Beschränkungen  hinsichtlich  der  in  Absatz
  a  bezeichneten  Rechte  zu  unterwerfen,  soweit  sie  unmittelbar
oder  mittelbar  den  Bestimmungen  des  genannten  Absatzes  widersprechen
  oder  soweit  sie  von  anderer  Art  oder  ungünstiger  sind  als
diejenigen,  die  für  die  der  meistbegünstigten  Nation  angehörenden
Ausländer  gelten;

e)  die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte,
deren  Güter,  Rechte  oder  Interessen,  einschließlich  der  Gesellschaften
  oder  Vereinigungen,  an  denen  sie  beteiligt  sind,  keinen
anderen  oder  höheren  direkten  oder  indirekten  Gebühren,  Abgaben
  oder  Steuern  zu  unterwerfen,  als  sie  den  eigenen  An-281

