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gehörigen  oder  deren  Gütern,  Rechten  oder  Interessen  auferlegt
  sind  oder  etwa  auferlegt  werden;

d)  den  Staatsangehörigen  irgendeiner  der  alliierten  und  assoziierten
Mächten  keinerlei  Beschränkung  aufzuerlegen,  die  nicht  am
1.  Juli  1914  auf  die  Staatsangehörigen  dieser  Mächte  anwendbar
war,  sofern  nicht  seinen  eigenen  Angehörigen  dieselbe  Beschränkung
  gleichfalls  auferlegt  wird.

Artikel  277.

Die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sollen
auf  deutschem  Gebiete  für  ihre  Person,  Güter,  Rechte  und  Interessen
ständigen  Schutz  genießen  und  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten  haben.

Artikel  278.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  neue  Staatsangehörigkeit,  die  von
seinen  Angehörigen  gemäß  den  Gesetzen  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  und  gemäß  den  Entscheidungen  der  zuständigen  Behörden  dieser
Mächte,  sei  es  auf  dem  Wege  der  Einbürgerung,  sei  es  auf  Grund  einer
Vertragsbestimmung  etwa  erworben  ist  oder  erworben  wird,  anzuerkennen
und  auf  Grund  der  neuerworbenen  Staatsangehörigkeit  diese  Reichsangehörigen
  in  jeder  Richtung  von  jeder  Pflicht  gegenüber  ihrem  Heimatstaate
  zu  entbinden.

Artikel  279.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  dürfen  in  den  Städten  und  Häfen
Deutschlands  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
ernennen.  Deutschland  verpflichtet  sich,  die  Ernennung  dieser  Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten,  deren  Namen  ihm
bekanntgegeben  werden,  gutzuheißen  und  sie  zur  Ausübung  ihrer  Tätigkeit
nach  Maßgabe  der  üblichen  Regeln  und  Gebräuche  zuzulassen.

Kapitel  V.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  280.

Die  Deutschland  vorstehend  durch  Kapitel  1  und  durch  die  Artikel  271
und  272  des  Kapitel  II  auferlegten  Verpflichtungen  erlöschen  fünf  Jahre
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags,  sofern  sich  nicht  aus  dem
Wortlaut  das  Gegenteil  ergibt  oder  sofern  nicht  der  Rat  des  Völkerbunds
spätestens  zwölf  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  entscheidet,  daß  die  Verpflichtungen
  mit  oder  ohne  Abänderung  für  einen  weiteren  Zeitraum
aufrechterhalten  bleiben.

Der  Artikel  276  des  Kapitel  IV  bleibt,  mit  oder  ohne  Abänderung,
nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  in  Kraft,  wenn  dies  die  Mehrheit  des  Rates

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