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des  Völkerbunds  beschließt;  der  Beschluß  setzt  zugleich  die  Dauer  der  Verlängerung
  fest,  die  indes  fünf  Jahre  nicht  überschreiten  darf.
Artikel  281.
Treibt  die  deutsche  Regierung  internationalen  Handel,  so  soll  sie  in
dieser  Hinsicht  keinerlei  Rechte,  Vorrechte  und  Freiheiten  der  Souveränität
haben,  auch  nicht  so  angesehen  werden,  als  ob  sie  solche  hätte.

Abschnitt  II.

Staatsverträge.
Artikel  282.

tii

behalt  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen  gelten  lediglich  die  nachstehend
  und  in  den  folgenden  Artikeln  aufgezählten  Kollektivverträge,
-übereinkommen  und  aabmachungen  wirtschaftlicher  oder  technischer  Art
zwischen  Deutschland  und  denjenigen  alliierten  und  assoziierten  Mächten,
die  daran  als  Vertragschließende  beteiligt  sind:

1.  Übereinkommen  vom  14.  März  1884,  vom  1.  Dezember  1886  und
vom  23.  März  1887,  sowie  Schlußprotokoll  vom  7.  Juli  1887  zum  Schutz
der  unterseeischen  Telegraphenkabel;

2.  Übereinkommen  vom  11.  Oktober  1909,  betreffend  den  internationalen
  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen;

3.  Abmachung  vom  15.  Mai  1886,  betreffend  die  Plombierung  der
der  Zollbesichtigung  unterliegenden  Waggons,  und  Protokoll  vom  18.  Mai
1907;  »

4.  Abmachung  vom  15.  Mai  1886,  betreffend  die  technische  Einheit
im  Eisenbahnwesen;

5.  Übereinkommen  vom  5.  Juli  1890,  betreffend  die  Veröffentlichung
der  Zolltarife  und  die  Organisationen  einer  internationalen  Vereinigung
zur  Veröffentlichung  der  Zolltarife;

6.  Übereinkommen  vom  31.  Dezember  1913,  betreffend  die  Vereinheitlichung
  der  Handelsstatistiken;

7.  Übereinkommen  vom  25.  April  1907,  betreffend  die  Erhöhung  der
türkischen  Zolltarife;

8.  Übereinkommen  vom  14.  März  1857,  betreffend  die  Ablösung  des
Zolles  im  Sund  und  in  den  Belten;

9.  Übereinkommen  vom  22.  Juni  1861,  betreffend  die  Ablösung  des
Elbzolls;

10.  Übereinkommen  vom  16.  Juli  1863,  betreffend  die  Ablösung  des
Scheldezolls;

11.  Übereinkommen  vom  29.  Oktober  1888,  betreffend  Festsetzung
einer  endgültigen  Regelung  zur  Sicherung  der  freien  Benutzung  des  Suezkanals;


12.  Übereinkommen  vom  23.  September  1910,  betreffend  Vereinheitlichung
  gewisser  Regeln  über  den  Zusammenstoß  von  Schiffen,  die  Hilfeleistung
  und  Bergung  in  Seenot;

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