Friedensvertrag.

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Ausführungsbestimmungen  und  Tarife  der  internationalen  Telegraphenkonferenz
  in  Lissabon  vom  11.  Juni  1908.

Deutschland  verpflichtet  sich,  seine  Einwilligung  zum  Abschlusse  von
Sonderabreden  mit  neuen  Staaten,  wie  sie  durch  die  Übereinkommen
und  Abreden,  betreffend  den  Weltpostverein  und  den  internationalen
Telegraphenverein,  vorgesehen  sind,  nicht  zu  verweigern,  soweit  die  neuen
Staaten  diesen  Übereinkommen  und  Abreden  beigetreten  sind  oder  beitreten
  werden.

Artikel  284.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  lassen  die  Hohen
vertragschließenden  Teile  unter  der  Bedingung,  daß  Deutschland  die  ihm
von  seiten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  mitzuteilenden  vorläufigen
Bestimmungen  befolgt,  das  internationale  funkentelegraphische  übereinkommen
  vom  5.  Juli  1912,  soweit  sie  davon  betroffen  werden,  wieder
gelten.

Wird  binnen  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  an  Stelle  des  Ubereinkommens  vom  5.  Juli.  1912  ein  neues
Übereinkommen  zur  Regelung  der  internationalen  funkentelegraphischen
Beziehungen  geschlossen,  so  ist  dieses  neue  Ubereinkommen  für  Deutschland
bindend,  selbst  wenn  Deutschland  sich  geweigert  haben  sollte,  bei  dessen
Ausarbeitung  mitzuwirken  oder  es  zu  unterzeichnen.

Ein  solches  neues  ÜUbereinkommen  tritt  zugleich  an  Stelle  der  geltenden
vorläufigen  Bestimmungen.

Artikel  285.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  lassen  die  Hohen
vertragschließenden  Teile,  soweit  sie  davon  betroffen  werden  und  unter  der
im  Artikel  272  festgesetzten  Bedingung,  die  folgenden  UÜbereinkommen
gelten:

1.  Übereinkommen  vom  6.  Mai  1882  und  vom  1.  Februar  1889  zur
Regelung  der  Nordseefischerei  außerhalb  der  Territorialgewässer;

2.  die  Übereinkommen  und  Protokolle  vom  16.  November  1887,  vom
14.  Februar  1893  und  vom  11.  April  1894,  betreffend  den  Branntweinhandel
  in  der  Nordsee.

Artikel  286.

Das  internationale  Pariser  Übereinkommen  vom  20.  März  1883  zum
Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Washington  am  2.  Juni
1911,  und  das  internationale  Berner  Übereinkommen  vom  9.  September
1886  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  revidiert  in  Berlin
am  13.  November  1908  und  vervollständigt  durch  das  Berner  Zusatzprotokoll
vom  20.  März  1914,  erlangen  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  ab  erneute  Geltung  und  Wirksamkeit,  soweit  sie  nicht  durch  die  in
letzteren  vorgesehenen  Ausnahmen  und  Einschränkungen  betroffen  und
abgeändert  werden.

Artikel  287.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  lassen  die  Hohen

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