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vertragschließenden  Teile,  soweit  sie  davon  betroffen  werden,  das  Haager
Übereinkommen  vom  17.  Juli  1905  über  den  Zivilprozeß  gelten.  Doch
bleibt  diese  Wiederinkraftsetzung  gegenüber  Frankreich,  Portugal  und
Rumänien  jetzt  und  fernerhin  ohne  Wirksamkeit.
Artikel  288.

Die  Deutschland  durch  Artikel  3  des  Ubereinkommens  vom  2.  Dezember
1899  über  die  Samoa-Inseln  gewährten  besonderen  Rechte  und  Vorrechte
gelten  als  mit  dem  4.  August  1914  erloschen.

Artikel  289.

Jede  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  wird,  getreu  dem  Geiste  der

allgemeinen  Grundsätze  oder  der  besonderen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags,  Deutschland  die  zweiseitigen  Ubereinkommen  oder  Verträge

  mitteilen,  deren  Wiederinkraftsetzung  im  Verhältnis  zu  ihr  sie  verlangt.

Die  in  diesem  Artikel  vorgesehene  Mitteilung  ergeht  entweder  unmittelbar
  oder  durch  die  Vermittlung  einer  anderen  Macht.  Deutschland
wird  den  Empfang  schriftlich  bestätigen.  Die  Wiederinkraftsetzung  hat
Wirkung  von  der  Mitteilung  an.

Die  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  verpflichten  sich  untereinander,
nur  diejenigen  Übereinkommen  oder  Verträge  mit  Deutschland  wieder
in  Kraft  zu  setzen,  die  mit  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
  im  Einllang  stehen.

Die  Mitteilung  bezeichnet  gegebenenfalls  diejenigen  Bestimmungen  der
Übereinkommen  oder  Verträge,  die,  weil  sie  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  nicht  entsprechen,  nicht  wieder  aufleben  sollen.

Bei  Meinungsverschiedenheit  wird  der  Völkerbund  um  seine  Entscheidung
  angegangen.

Für  die  Mitteilung  wird  den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  eine
Frist  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  gewährt.

Nur  diejenigen  zweiseitigen  ÜUbereinkommen  und  Verträge,  die  den
Gegenstand  einer  solchen  Mitteilung  bilden,  treten  zwischen  den  alliierten
oder  assoziierten  Mächten  und  Deutschland  wieder  in  Kraft,  alle  andern
sind  und  bleiben  aufgehoben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  alle  zweiseitigen  Übereinkommen
  und  Verträge  Anwendung,  die  zwischen  irgendeiner  zu  den
Signatarmächten  des  gegenwärtigen  Vertrags  gehörenden  alliierten  und
assoziierten  Macht  und  Deutschland  bestehen,  selbst  wenn  sie  sich  mit
Deutschland  nicht  im  Kriegszustand  befunden  hat.

Artikel  290.

Deutschland  erkennt  an,  daß  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  alle
Verträge,  Übereinkommen  oder  Abmachungen,  die  es  mit  Osterreich,
Ungarn,  Bulgarien  oder  der  Türkei  seit  dem  1.  August  1914  bis  zum  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  abgeschlossen  hat,  aufgehoben  sind
und  bleiben.

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