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Artikel  291.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte,
sowie  deren  Beamte  und  Staatsangehörige  ohne  weiteres  in  den  Genuß
aller  Rechte  und  Vorteile  jeder  Art  treten  zu  lassen,  die  es  Osterreich,  Ungarn,
Bulgarien  oder  der  Türkei  oder  den  Beamten  und  Angehörigen  dieser
Staaten  vor  dem  1.  August  1914  durch  Verträge,  Übereinkommen  oder
Abmachungen  eingeräumt  hat,  und  zwar  so  lange  diese  Verträge,  Übereinkommen
  oder  Abmachungen  in  Kraft  bleiben.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  vor,  den  Genuß
dieser  Rechte  und  Vorteile  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen  oder  nicht.

Artikel  292.

Deutschland  erkennt  an,  daß  alle  mit  Rußland  oder  irgendeinem  Staate
oder  irgendeiner  Regierung,  deren  Gebiet  früher  einen  Teil  Rußlands
bildete,  sowie  mit  Rumänien  vor  dem  1.  August  1914  oder  seit  diesem  Tage
bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  geschlossenen  Verträge,
Übereinkommen  oder  Abmachungen  aufgehoben  sind  und  bleiben.

Artikel  293.  ..

Falls  seit  dem  1.  August  1914  eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht,  Rußland
  oder  ein  Staat  oder  eine  Regierung,  deren  Gebiet  früher  einen  Teil
Rußlands  bildete,  infolge  einer  militärischen  Besetzung  oder  mit  anderen
Mitteln  oder  aus  anderen  Gründen  genötigt  worden  ist,  Deutschland  oder
einem  deutschen  Reichsangehörigen  durch  eine  von  irgendeiner  öffentlichen
Behörde  ausgehende  Maßnahme  Konzessionen,  Vorrechte  und  Begünstigungen
  irgendwelcher  Art  zu  gewähren  oder  gewähren  zu  lassen,  so  werden
diese  Konzessionen,  Vorrechte  und  Begünstigungen  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  ohne  weiteres  hinfällig.

Alle  hieraus  möglicherweise  entspringenden  Lasten  oder  Schadensersatzansprüche
  werden  unter  keinen  Umständen,  sei  es  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten,  sei  es  von  den  Mächten,  Staaten,  Regierungen
oder  öffentlichen  Behörden  getragen,  die  dieser  Artikel  von  ihren  Verpflichtungen
  entbindet.

Artikel  294.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  abverpflichtetsich  Deutschland,
  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sowie  ihre  Staatsangehörigen
an  allen  Rechten  und  Vorteilen  jeder  Art,  die  es  seit  dem  1.  August  1914
bis  zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  durch  Verträge,  Übereinkommen
  oder  Abmachungen  nicht  kriegführenden  Staaten  oder  deren
Staatsangehörigen  eingeräumt  hat,  ohne  weiteres  teilnehmen  zu  lassen,
solange  diese  Verträge,  Ubereinkommen  und  Abmachungen  in  Kraft  bleiben.

Artikel  295.
Diejenigen  der  Hohen  vertragschließenden  Teile,  die  das  Haager  Opium-293

