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Abkommen  vom  23.  Januar  1912  noch  nicht  unterzeichnet  oder  nach  der
Unterzeichnung  noch  nicht  ratifiziert  haben,  erklären  sich  damit  einverstanden,
das  Abkommen  in  Kraft  zu  setzen  und  zu  diesem  Zwecke  sobald  wie  möglich
und  spätestens  binnen  zwölf  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  die  nötigen  Gesetze  zu  erlassen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  außerdem  überein,  daß
für  diejenigen  von  ihnen,  die  das  genannte  Übereinkommen  noch  nicht
ratifiziert  haben,  die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  jeder  Hinsicht
  einer  solchen  Ratifikation  und  der  Unterzeichnung  des  Spezialprotokolls
  gleichkommen  soll,  das  im  Haag  gemäß  den  Beschlüssen  der  dritten,
im  Jahre  1914  zur  Inkraftsetzung  dieses  Übereinkommens  abgehaltenen
Opiumkonferenz  aufgenommen  worden  ist.

Die  Regierung  des  französischen  Freistaats  wird  der  Regierung  der
Niederlande  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls  über  die  Hinterlegung
  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrags  übermitteln  und
sie  ersuchen,  diese  Urkunde  als  Hinterlegung  der  Ratifikationen  des  Abkommens
  vom  23.  Januar  1912  und  als  Unterzeichnung  des  Zusatzprotokolls
  von  1914  entgegenzunehmen  und  anzuerkennen.

Abschnitt  III.
Schulden.

Artikel  296.

Durch  Vermittlung  von  Prüfungs=  und  Ausgleichämtern,  die  von  jedem
der  Hohen  vertragschließenden  Teile  binnen  drei  Monaten  nach  der  in  dem
nachstehenden  Absatze  vorgesehenen  Mitteilung  einzusetzen  sind,  werden
folgende  Arten  von  Geldverbindlichkeiten  geregelt:

1.  Vor  dem  Kriege  fällig  gewordene  Schulden,  deren  Zahlung  von
Staatsangehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte,  die  im  Gebiete
dieser  Macht  wohnen,  an  die  Staatsangehörigen  einer  gegnerischen  Macht,
die  in  deren  Gebiet  wohnen,  zu  leisten  ist;

2.  Während  des  Krieges  fällig  gewordene  Schulden,  welche  an  die  im
Gebiete  einer  der  vertragschließenden  Mächte  wohnenden  Staatsangehörigen
  dieser  Macht  zu  zahlen  sind  und  aus  Geschäften  oder  Verträgen
mit  den  im  Gebiet  einer  gegnerischen  Macht  wohnenden  Staatsangehörigen
dieser  Macht  herrühren,  sofern  die  Ausführung  dieser  Geschäfte  oder  Verträge
  ganz  oder  teilweise  infolge  der  Kriegserklärung  ausgesetzt  worden  ist;

3.  Die  vor  oder  im  Kriege  fällig  gewordenen  und  dem  Staatsangehörigen
  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldeten  Zinsen
von  Werten,  die  von  einer  gegnerischen  Macht  ausgegeben  worden
sind,  es  sei  denn,  daß  die  Zahlung  dieser  Zinsen  an  die  Staatsangehörigen
dieser  Macht  oder  an  die  Neutralen  während  des  Krieges  ausgesetzt  worden  ist.

4.  Die  vor  oder  im  Kriege  rückzahlbar  gewordenen,  an  die  Staatsangehörigen
  einer  der  vertragschließenden  Mächte  zu  entrichtenden

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