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Kapitalbeträge  der  von  einer  gegnerischen  Macht  ausgegebenen  Werte,
es  sei  denn,  daß  die  Zahlung  eines  solchen  Kapitalbetrags  an  die  Staatsangehörigen
  dieser  Macht  oder  an  die  Neutralen  während  des  Krieges  ausgesetzt
  worden  ist.

Die  Erlöse  aus  der  Liquidation  der  in  Abschnitt  IV  und  seiner  Anlage
bezeichneten  feindlichen  Güter,  Rechte  und  Interessen  werden  von  den  Prüfungs-
  und  Ausgleichsämtern  in  der  nachstehend  in  Absatz  d  vorgesehenen
Währung  und  zu  dem  dort  bezeichneten  Kurse  übernommen.  Sie  treffen
darüber  nach  Maßgabe  der  in  dem  genannten  Abschnitt  und  seiner  Anlage
vorgesehenen  Bedingungen  Bestimmung.

Die  in  diesem  Artikel  bezeichnete  Abwicklung  vollzieht  sich  nach  folgenden
  Grundsätzen  und  gemäß  der  Anlage  zu  diesem  Abschnitt:

a)  Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  verbietet  jeder
der  Hohen  vertragschließenden  Teile  alle  Zahlungen,  Zahlungsannahmen,
überhaupt  jeden  auf  die  Regelung  der  genannten  Schulden  bezüglichen  Verkehr
  zwischen  den  Beteiligten,  sofern  er  nicht  durch  Vermittlung  der  oben
bezeichneten  Prüfungs=  und  Ausgleichsämter  erfolgt;

b)  jeder  derin  Betrachtkommenden  Hohemvertragschließenden  Teilehaftet
für  die  Bezahlung  der  genannten  Schulden  seiner  Staatsangehörigen,
es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  sich  vor  dem  Kriege  im  Konkurs,  in  Zahlungsunfähigkeit
  oder  im  Zustande  erklärter  Zahlungseinstellung  befand,
oder  daß  die  Begleichung  der  Schuld  einer  Gesellschaft  oblag,  deren  Geschäfte
während  des  Krieges  auf  Grund  der  Ausnahmegesetzgebung  des  Krieges
liquidiert  worden  sind.  Für  Schulden  von  Einwohnern  der  vom  Feinde
vor  dem  Waffenstillstand  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebiete  tritt
indessen  keine  Haftung  der  Staaten  ein,  zu  denen  diese  Gebiete  gehören;

)  die  den  Staatsangehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  von
den  Staatsangehörigen  einer  gegnerischen  Macht  geschuldeten  Summen  werden
  dem  Prüfungs=  und  Ausgleichsamt  des  Landes  des  Schuldners  zur
Last  geschrieben  und  dem  Gläubiger  durch  das  Amt  seines  Landes  ausbezahlt;

d)  die  Schulden  werden  in  der  Währung  der  jeweils  beteiligten  alliierten
oder  assoziierten  Macht  (einschließlich  der  Kolonien  und  Protektorate  der
alliierten  Mächte,  der  britischen  Dominien  und  Indiens)  bezahlt  oder
gutgeschrieben.  Lauten  die  Schulden  auf  irgendeine  andere  Währung,  so
sind  sie  in  der  Währung  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Macht
(Kolonie,  des  Protektorats,  des  britischen  Dominium  oder  Indiens)  zu
bezahlen  oder  gutzuschreiben.  Die  Umwandlung  erfolgt  zu  dem  vor  dem
Kriege  geltenden  Umrechnungskurse.  ».

Als  Umrechnungskurs  vor  dem  Kriege  im  Sinne  dieser  Bestimmung.
gilt  der  Durchschnittskurs  der  Drahtüberweisungen  der  beteiligten  alliierten
oder  assoziierten  Macht  während  des  Monats,  der  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten
  zwischen  dieser  Macht  und  Deutschland  unmittelbar  vorherging.

Schreibt  ein  Vertrag  ausdrücklich  einen  festen  Umrechnungskurs  für
die  Umwandlung  aus  der  Währung,  auf  welche  die  Schuldverbindlichkeit
lautet,  in  die  Währung  der  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Macht  vor,

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