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so  bleibt  die  obige  Bestimmung  über  den  Umrechnungskurs  außer  Anwendung.


Für  die  neugebildeten  Mächte  bestimmt  der  in  Teil  VIII  vorgesehene
Wiedergutmachungsausschuß  die  für  die  Zahlung  oder  Gutschrift  maßgebende
  Währung  und  den  dabei  anzuwendenden  Umrechnungskurs;

e)  die  Vorschriften  dieses  Artikels  und  der  beigefügten  Anlage
finden  keine  Anwendung  im  Verhältnis  zwischen  Deutschland  einerseits
  und  irgendeiner  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte,  ihren  Kolonien
  oder  Protektoraten  oder  irgendeinem  der  britischen  Dominien  oder
Indien  andererseits,  sofern  nicht  eine  entsprechende  Mitteilung  an  Deutschland
  seitens  der  beteiligten  Macht  binnen  einem  Monat  nach  der  Hinterlegung
  der  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrags  oder,  sofern  es  sich
um  ein  britisches  Dominium  oder  um  Indien  handelt,  binnen  einem  Monat
nach  der  mit  Wirkung  für  dieses  Dominium  oder  für  Indien  erfolgten
Ratifikation  ergeht;

f)  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte,  die  diesem  Artikel  und  der
beigefügten  Anlage  beigetreten  sind,  können  unter  sich  deren  Anwendung
auf  ihre,  in  ihrem  Gebiet  ansässigen  Staatsangehörigen  vereinbaren,  soweit
die  Beziehungen  zwischen  diesen  Staatsangehörigen  und  den  deutschen
Reichsangehörigen  in  Frage  kommen.  Geschieht  dies,  so  werden  die  gemäß
der  gegenwärtigen  Bestimmung  bewirkten  Zahlungen  zwischen  den  beteiligten
  Prüfungs=  und  Ausgleichungsämtern  der  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  geregelt.

Anlage.

»  81.

Binnen  drei  Monaten  nach  der  im  Artikel  296  Absatz  o  vorgesehenen
Mitteilung  errichtet  jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  ein  Prüfungsund
  Ausgleichsamt  für  die  Zahlung  und  die  Einziehung  feindlicher  Schulden.

Es  dürfen  örtliche  Amter  für  einen  Teil  der  Gebiete  der  Hohen  vertragschließenden
  Teile  errichtet  werden.  Innerhalb  dieser  Gebiete  üben  solche
Amter  ihre  Tätigkeit  wie  ein  Landesamt  aus;  indessen  geht  aller  Verkehr
mit  dem  gegnerischen  Landesamt  durch  das  eigene  Landesamt

82.

Im  Sinne  dieser  Anlage  sind  „feindliche  Schulden“  die  im  ersten  Absatz
  des  Artikel  296  genannten  Geldverbindlichkeiten;  „feindliche  Schuldner“
die  Personen,  die  diese  Summen  schuldig  sind,  „feindliche  Gläubiger“  die
Personen,  denen  sie  geschuldet  werden.  Im  Sinne  dieser  Anlage  ist  „Gläubigeramt“
  das  Prüfungs=  und  Ausgleichsamt  im  Lande  des  Gläubigers;

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